0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 60 i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 12 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) sind mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 60 Abs. 2 die Wörter "wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Anrechnungszeiten sowie einer beitragsfreien Zurechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt hat (sog. Wanderversicherungsfälle) und der letzte Pflichtbeitrag vor der jeweiligen beitragsfreien Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Für eine beitragsfreie Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist darüber hinaus Abs. 2 der Vorschrift einschlägig, wenn vor Beginn der Ausbildung noch keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat.

 

Rz. 3

Für die Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist Abs. 1 grundsätzlich ebenfalls einschlägig; dies gilt allerdings nur, wenn ein Versicherter bereits vor dieser Zeit Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Wurde der erste Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung dagegen während oder nach der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gezahlt, istAbs. 2 anzuwenden, der bestimmt, dass eine Zuordnung dieser Anrechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur vorzunehmen ist, wenn der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

 

Rz. 4

Die Vorschrift korrespondiert mit den in § 254 enthaltenen Übergangsregelungen zur Zuordnung von Ersatzzeiten (§ 254 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre (§ 254 Abs. 2 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 3), wegen eines Bezuges von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung (§ 254 Abs. 3 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 1, 1a und Nr. 2) sowie einer pauschalen Anrechnungszeit (§ 254 Abs. 4 i. V. m. § 253).

 

Rz. 5

Obwohl Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 (BGBl. I S. 2261) als Gesamtleistungen zu berechnen sind, bestimmt § 80 für Fälle, in denen einer Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, dass aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe den Monatsbetrag einer Rente (§ 64) ergibt.

Zu bewertende beitragsfreie Zeiten, die gemäß § 60 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 1 bis 4 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, erhalten persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 bei Ermittlung des Monatsteilbetrags der Rente mit Rentenartfakoren zu multiplizieren sind, die um ein Drittel höher sind als die Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 255 Abs. 1). Das sich daraus ergebende um ein Drittel höhere Rentenniveau der knappschaftlichen Rentenversicherung ist dem bifunktionalen Charakter dieses Versicherungszweigs und dem damit im Zusammenhang stehenden höheren Beitragssatz im Vergleich zum Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung geschuldet; so beträgt z. B. zurzeit der Beitragssatz für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 % und zur allgemeinen Rentenversicherung lediglich 18,6 %.

2 Rechtspraxis

2.1 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung

 

Rz. 6

Eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten i. S. v. §§ 58, 59, 252 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, 253a kann nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich aufgrund von Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen, die darüber hinaus in einem zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten beitragsfreien Zeiten stehen müssen. Neben tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 kann es sich hierbei ggf. auch um fiktive Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 handeln. Als Pflichtbeiträge i. S. v. Abs. 1 und 2, die eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken, kommen insbesondere Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht, die aufgrund der folgenden versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände wirksam gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten:

  • Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder wegen einer Berufsausbildung in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. v. § 134 Abs. 1 (§ 133 Nr. 1),
  • Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder wegen einer Berufsausbildung, in der ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichtet worden sind (§ 133 Nr. 2),
  • Pflichtbeiträge von Personen, die bei Ber...

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