1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1. |
Renten wegen Alters 1,3333 |
2. |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
|
3. |
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333 |
4. |
Renten für Bergleute 0,5333 |
5. |
Erziehungsrenten 1,3333 |
6. |
kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 anschließend 0,3333 |
7. |
großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 anschließend 0,7333 |
8. |
Halbwaisenrenten 0,1333 |
9. |
Vollwaisenrenten 0,2667. |
2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei
1. |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333 |
2. |
Renten für Bergleute 1,3333 |
3. |
kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 anschließend 0,7333. |
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