0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 7, Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung bislang bestehende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die in anderen Rechtsgebieten wie z. B. dem Arbeitsrecht bereits seit längerem aufgegeben worden ist, nicht mehr zeitgemäß war.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt, dass in Fällen, in denen einer Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, zunächst Monatsteilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Obwohl die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 nicht mehr getrennt nach einem knappschaftlichen Leistungsanteil und einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung berechnet werden, ist die Ermittlung von Monatsteilbeträgen wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7), der besonderen Finanzierung der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 215) sowie des sog. Wanderversicherungsausgleichs (§ 223) weiterhin erforderlich. Die Monatsteilbeträge werden auf der Grundlage der nach § 66 Abs. 1 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte berechnet; hierbei ist eine Zuordnung der persönlichen Entgeltpunkte zur allgemeinen Rentenversicherung und zur knappschaftlichen Rentenversicherung erforderlich.

2 Rechtspraxis

2.1 Ermittlung der Monatsrente

 

Rz. 2

Die Rentenformel zur Ermittlung der Monatsrente (§ 64) ist bei Versicherten, die sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren, getrennt auf persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie auf persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung anzuwenden. Dies ist zunächst schon wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren, die sich im Einzelnen aus §§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7 ergeben, erforderlich. Die Summe der ermittelten Monatsteilbeträge ergibt gemäß § 80 die Monatsrente. Soweit einer Rentenberechnung auch zusätzliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85) zugrunde liegen, sind unter Umständen auch drei Monatsteilbeträge zu berechnen, deren Summe die Monatsrente gemäß § 64 ergibt. Dies ist z. B. bei der Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder kleinen Witwenrenten/Witwerrenten nach Ablauf der ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten erforderlich. Gemäß § 82 Satz 2 sind nämlich für die vorgenannten Renten höhere Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage vorgesehen, als für die übrigen persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, deren Rentenartfaktoren sich aus § 82 Satz 1 Nr. 2 und 6 ergeben.

Soweit sich aus einem Versicherungsverlauf im Einzelfall auch noch gemäß § 254d Abs. 1, Art. 6 § 4 Abs. 6 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz – FANG persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben, könnten bis zu sechs Monatsteilbeträge zu berechnen sein, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

 

Rz. 3

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter weist folgende persönliche Entgeltpunkte (pEP) nach:

 
5,0000 pEP der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
40,0000 pEP der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
3,8750 pEP der knappschaftlichen Rentenversicherung für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1)

Zu berechnen ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs. 1 am 1.8.2015.

Lösung:

  1. Monatsteilbetrag für pEP der allgemeinen Rentenversicherung

     
    5,0000 pEP × 0,5 Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 2) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) = 73,03 EUR
  2. Monatsteilbetrag für pEP der knRV gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

     
    40,0000 pEP × 0,9 Rentenartfaktor (§ 82 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) = 1.051,56 EUR
  3. Monatsteilbetrag für pEP, der knRV aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1)

     
    3,8750 pEP × 1,3333 Rentenartfaktor (§ 82 Satz 2 Nr. 1) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) = 150,91 EUR

Monatsrente gemäß § 80:

 
73,03 EUR Monatsteilbetrag allgemeine Rentenversicherung
1.051,56 EUR Monatsteilbetrag knRV (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
150,91 EUR Monatsteilbetrag knRV für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85)
1.275,50 EUR Monatsrente

2.2 Beteiligung des Bundes

 

Rz. 4

Der Bund stellt gemäß § 21...

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