Rz. 6

Eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten i. S. v. §§ 58, 59, 252 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, 253a kann nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich aufgrund von Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen, die darüber hinaus in einem zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten beitragsfreien Zeiten stehen müssen. Neben tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 kann es sich hierbei ggf. auch um fiktive Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 handeln. Als Pflichtbeiträge i. S. v. Abs. 1 und 2, die eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken, kommen insbesondere Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht, die aufgrund der folgenden versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände wirksam gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten:

  • Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder wegen einer Berufsausbildung in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. v. § 134 Abs. 1 (§ 133 Nr. 1),
  • Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder wegen einer Berufsausbildung, in der ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichtet worden sind (§ 133 Nr. 2),
  • Pflichtbeiträge von Personen, die bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt waren und für die vor Aufnahme der Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, soweit sie nicht in dieser Beschäftigung als Beamte oder DO-Angestellte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren (§ 133 Nr. 3),
  • Pflichtbeiträge für Wehr- oder Zivildienstleistende, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieses Dienstes zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren (§ 137 Nr. 2); für Wehr- und Zivildienstzeiten, die vor dem 1.1.1992 geleistet wurden, bestand Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter zuletzt vor Beginn des Dienstes nach § 29 Abs. 1 RKG in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist und der Dienst länger als 3 Tage angedauert hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RKG),
  • Pflichtbeiträge für Versicherte, die in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 von der damaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der heutigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, von einem Träger der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Träger der Rehabilitation Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld) bezogen haben, wenn sie zuletzt vor Beginn des Leistungsbezuges knappschaftlich versichert gewesen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c RKG a. F., § 247 Abs. 2); vgl. auch Komm. zu § 247 Rz. 8 bis 10,
  • Pflichtbeiträge für Versicherte, die in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben und zuletzt vor Beginn des Leistungsbezuges knappschaftlich versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a. F., § 247 Abs. 2); vgl. auch Komm. zu § 247 Rz. 6 und 7,
  • Pflichtbeiträge für Versicherte, die in der Zeit vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen des § 6 Abs. 1 MuSchG a. F. Mutterschaftsgeld bezogen haben und zuletzt vor Beginn des Leistungsbezuges knappschaftlich versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 RKG a. F., § 247 Abs. 2); vgl. auch Komm. zu § 247 Rz. 11,
  • Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld) oder Vorruhestandsgeld für Zeiten nach dem 31.12.1991, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistungen zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist (§ 137 Nr. 3),
  • Pflichtbeiträge von Beschäftigten der (ehemaligen) Bundesknappschaft (§ 273 Abs. 4); die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum als Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See war bis zum 30.9.2005 u. a. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung. Nach dem bis zum 30.9.2005 geltenden Recht waren auch die Beschäftigten der Bundesknappschaft knappschaftlich zu versichern, soweit sie nicht als Beamte oder DO-Angestellte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 versicherungsfrei gewesen sind (§ 273 Abs. 4 Satz 1). Abgesehen von den in § 273 Abs. 4 Satz 2 genannten Übergangsfällen besteht für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 1.10.2005 Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung; vgl. auch Komm. zu § 273 Rz. 23 f.,
  • Pflichtbeiträge aufgrund von Kindererziehungszeiten (§ 56), die in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen sind, weil ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn der Kindererziehungszeit zuletzt aufgrund einer Beschäftigung knappschaftlich vers...

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