Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. |
Renten wegen Alters 1,0 |
2. |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 |
3. |
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 |
4. |
Erziehungsrenten 1,0 |
5. |
kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 |
6. |
großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55 |
7. |
Halbwaisenrenten 0,1 |
8. |
Vollwaisenrenten 0,2. |
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