Begriff

Das Insolvenzgeld sichert die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des zahlungsunfähigen Arbeitgebers für (zumeist) die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung. Erforderlich ist ein Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von 2 Monaten ab Insolvenzeröffnung (auch bei Antrag im Ausland); Anspruchsgegner ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Finanzierung erfolgt durch die Insolvenzgeldumlage, deren Höhe jährlich durch Verordnung festgesetzt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Insolvenzgeldes ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Eintragung des Großbuchstabens U während des Bezugs von Insolvenzgeld, sind in §§ 41 Abs. 1, 41b Abs. 1 EStG festgelegt.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen der Insolvenzgeldzahlung regeln die §§ 165 ff. SGB III, der Insolvenzverwalter hat der AA eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 SGB III zu erteilen; der 2-Monatszeitraum der Antragstellung (§ 324 Abs. 3 SGB III) berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Die §§ 358 ff. SGB III regeln die Insolvenzgeldumlage. Instruktiv: Merkblatt 10 der Arbeitsagentur "Insolvenzgeld für Arbeitnehmer".

Die Regelungen zum Insolvenzgeld setzen die EU-Richtlinie RL 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008 L 283, S. 36) vom 22.10.2008 um. Auslegungsfragen fallen damit (auch) in die Zuständigkeit des EuGH (s. dazu etwa EuGH, Urteil v. 25.7.2018, C-338/17 "Giugo").

Zur Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität der Insolvenzgeldumlage vgl. BSG, Urteil v. 29.5.2008, B 11a AL 61/06 R.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Insolvenzgeld pflichtig pflichtig
 

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