Sachverhalt
Über ein Unternehmen ist zum 5.10. eines Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort.
Im August des Jahres zahlt der Arbeitgeber nur noch 50 % des Monatsentgelts aus. Auch die Oktober- und die Novembervergütung sind jeweils nur zur Hälfte bezahlt worden. Nur für September zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt.
Erst am 3.11. informiert der Arbeitgeber zusammen mit dem Insolvenzverwalter die Belegschaft über das eröffnete Insolvenzverfahren, weil er zuvor keine Unruhe in die Belegschaft bringen wollte.
Die Mitarbeiter fordern am Ende des Jahres nun die offenstehenden Vergütungen für die Monate August bis November.
Können das die Mitarbeiter mit Erfolg verlangen?
Ergebnis
Der Anspruchszeitraum für das Insolvenzgeld bezieht sich grundsätzlich auf die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses. Der 3-Monatszeitraum wird grundsätzlich rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, hier dem 5.10. des Jahres. Erfährt der Mitarbeiter jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung davon, beginnt der 3-Monatszeitraum erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mitarbeiters vom Insolvenzereignis.
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Insolvenzgeld für 3 Monate vor dem 3.11., dem Datum, zu dem ihnen die Insolvenz des Arbeitgebers mitgeteilt wurde, also für den Zeitraum vom 3.8. bis zum 2.11. des Jahres, soweit sie für diesen Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten haben. Es erfolgt also eine Aufzahlung auf die bereits für August (ab 3.8.), Oktober und bis 2.11. vom Arbeitgeber geleistete Arbeitsvergütung. Im September haben die Beschäftigten ihr volles Entgelt erhalten, also gibt es für diesen Zeitraum kein Insolvenzgeld.
Für die Zeiträume 1.8. bis 2.8. und ab dem 3.11. müssen die Entgeltansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Dadurch soll der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers geschützt werden. Die Beschäftigten haben ihre vertraglich geschuldete Leistung erbracht, sind also in Vorleistung getreten. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag des Arbeitnehmers durch die Bundesagentur für Arbeit lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erbracht. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur direkt an die Sozialversicherungsträger gezahlt.