1 Dauer des Anspruchs bei Unkenntnis des Insolvenzereignisses

 

Sachverhalt

Über ein Unternehmen ist zum 5.10. eines Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort.

Im August des Jahres zahlt der Arbeitgeber nur noch 50 % des Monatsentgelts aus. Auch die Oktober- und die Novembervergütung sind jeweils nur zur Hälfte bezahlt worden. Nur für September zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt.

Erst am 3.11. informiert der Arbeitgeber zusammen mit dem Insolvenzverwalter die Belegschaft über das eröffnete Insolvenzverfahren, weil er zuvor keine Unruhe in die Belegschaft bringen wollte.

Die Mitarbeiter fordern am Ende des Jahres nun die offenstehenden Vergütungen für die Monate August bis November.

Können das die Mitarbeiter mit Erfolg verlangen?

Ergebnis

Der Anspruchszeitraum für das Insolvenzgeld bezieht sich grundsätzlich auf die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses. Der 3-Monatszeitraum wird grundsätzlich rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, hier dem 5.10. des Jahres. Erfährt der Mitarbeiter jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung davon, beginnt der 3-Monatszeitraum erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mitarbeiters vom Insolvenzereignis.

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Insolvenzgeld für 3 Monate vor dem 3.11., dem Datum, zu dem ihnen die Insolvenz des Arbeitgebers mitgeteilt wurde, also für den Zeitraum vom 3.8. bis zum 2.11. des Jahres, soweit sie für diesen Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten haben. Es erfolgt also eine Aufzahlung auf die bereits für August (ab 3.8.), Oktober und bis 2.11. vom Arbeitgeber geleistete Arbeitsvergütung. Im September haben die Beschäftigten ihr volles Entgelt erhalten, also gibt es für diesen Zeitraum kein Insolvenzgeld.

Für die Zeiträume 1.8. bis 2.8. und ab dem 3.11. müssen die Entgeltansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Dadurch soll der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers geschützt werden. Die Beschäftigten haben ihre vertraglich geschuldete Leistung erbracht, sind also in Vorleistung getreten. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag des Arbeitnehmers durch die Bundesagentur für Arbeit lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erbracht. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur direkt an die Sozialversicherungsträger gezahlt.

2 Ausgeschiedene Mitarbeiter

 

Sachverhalt

Über ein Unternehmen wird am 3.11. eines Jahres die Insolvenz eröffnet. Der Arbeitgeber hat seit April die monatliche Arbeitsvergütung an die Arbeitnehmer nur zu 30 % auszahlen können, das im Juni fällige zusätzliche Urlaubsgeld hat er auch nicht gezahlt.

Einer der Mitarbeiter ist aufgrund Eigenkündigung zuvor schon zum 31.8. des Jahres aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Nun macht er die Restvergütung für die Monate April bis August in Höhe von jeweils 70 % der Monatsvergütung sowie das zusätzliche Urlaubsgeld geltend.

Hat er Anspruch auf die Restvergütung und das Urlaubsgeld als Insolvenzgeld?

Ergebnis

Die offenstehenden Monatseinkommen für die Monate Juni, Juli und August sowie das zusätzliche Urlaubsgeld erhält der Mitarbeiter über das Insolvenzgeld in voller Höhe, die offenstehenden Monatsvergütungen für April und Mai muss er zur Insolvenztabelle anmelden.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig gezahlt, wird dies durch das Insolvenzgeld seitens der Bundesagentur für Arbeit lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ausgeglichen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur direkt an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Dadurch wird der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt.

Der Anspruchszeitraum bezieht sich auf die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.

Da der Mitarbeiter aber schon zum 31.8. aus dem Betrieb ausgeschieden ist, sind die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, also August, Juli und Juni durch das Insolvenzgeld abgedeckt.

Das zusätzliche Urlaubsgeld war auch in diesem 3-Monatszeitraum fällig. Es ist ebenfalls durch das Insolvenzgeld abgesichert und wird dem Mitarbeiter ausgezahlt.

Die offenstehenden Vergütungen der Monate April und Mai waren außerhalb des 3-Monatszeitraums fällig, sodass sie nicht mehr durch das Insolvenzgeld abgedeckt sind. Der Mitarbeiter muss diese Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.

3 Tod des Mitarbeiters

 

Sachverhalt

Über ein Unternehmen ist am 1.10. eines Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort.

In den Monaten Juli, August und September desselben Jahres haben die Mitarbeiter ihre Vergütung nicht erhalten, ebenso wenig das mit der Abrechnung Juni zu bezahlende zusätzliche Urlaubsgeld.

Im August des Jahres, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist ein...

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