Das Insolvenzgeld, welches die Agentur für Arbeit anstelle des Arbeitslohnanspruchs für die letzten 3 Monate vor Konkurseröffnung nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu zahlen hat, ist lohnsteuerfrei.[1] Außerdem sind Leistungen des Insolvenzverwalters aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs[2] steuerfrei.

Das Insolvenzgeld wird i. H. d. Nettoarbeitsentgelts ausgezahlt, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Hat der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber geldwerte Vorteile erhalten, wie Sachbezüge, greift die Steuerbefreiung nicht. Bei geldwerten Vorteilen handelt es sich nicht um rückständigen Arbeitslohn und damit auch nicht um Insolvenzgeldzahlungen durch die Agentur für Arbeit.

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