Sachverhalt

Über ein Unternehmen ist zum 5.10. eines Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort.

Für die Zeit vom 1.9. bis zur Insolvenzeröffnung haben die Mitarbeiter kein Entgelt bekommen, das mit der Abrechnung Juni zu bezahlende zusätzliche Urlaubsgeld steht auch noch offen.

Die Mitarbeiter verlangen nun das Septemberentgelt und das offenstehende zusätzliche Urlaubsgeld.

Können sie auch das zusätzliche Urlaubsgeld mit Erfolg als Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit einfordern?

Ergebnis

Das Septembergehalt erhalten die Mitarbeiter vollständig, das zusätzliche Urlaubsgeld nicht. Dieses müssen sie zur Insolvenztabelle anmelden.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig zahlen können, so wird dies durch das Insolvenzgeld seitens der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Durch dieses soll der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit geschützt werden. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht, und zwar lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur direkt an die Sozialversicherungsträger gezahlt.

Der 3-Monatszeitraum wird rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum ab 5.7. bis zum 4.10., soweit sie für diesen Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten haben.

Da das zusätzliche Urlaubsgeld vor dem 3-Monatszeitraum fällig war, fällt es nicht mehr unter das Insolvenzgeld.

Für Oktober steht den Mitarbeitern noch keine Vergütung zu, da das Entgelt für den laufenden Monat erst mit dessen Ende fällig ist.

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