Für eine zutreffende Lohnsteuerermittlung muss der Arbeitgeber entscheiden, ob die allgemeine Lohnsteuertabelle oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist.

Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist im Wesentlichen zu verwenden für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie enthält die ungekürzte Vorsorgepauschale, die sich aus Teilbeträgen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt.

Die besondere Lohnsteuertabelle weist regelmäßig eine höhere Lohnsteuer aus, als die allgemeine Lohnsteuertabelle. Grund ist die geringere Vorsorgepauschale, die nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal berücksichtigt.

Die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden für

Weitere Anwendungsfälle

Die besondere Tabelle gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tragen muss.[1] Betroffene Fälle sind u. a.:

  • Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 EUR.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird.
  • Weiterbeschäftigte Rentner, selbst wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist.
  • Andere Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. Praktikanten).
  • Arbeitnehmer, wenn ihnen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde.

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