Zusammenfassung
Rentner sind Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. In der Kranken- und Pflegeversicherung muss eine Vorversicherungszeit nachgewiesen werden, um dort als Rentner versichert werden zu können. Bei der Beschäftigung von Rentnern sind versicherungs- und beitragsrechtlich Besonderheiten zu beachten.
Arbeitsrecht: Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, wenn ein Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden soll. Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 11.2.2015, 7 AZR 17/13 (sachliche Rechtfertigung der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Vereinbarung); BAG, Urteil v. 4.11.2017, 3 AZR 515/16 (sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Betriebsrentnern und Rentenanwärtern).
Lohnsteuer: Einzelheiten zur Lohnsteuererhebung regeln §§ 38 und 39b EStG sowie die zugehörigen R 38.1 bis 38.3 und R 39b.1 bis 39b.6 LStR; ferner H 38.1 bis 38.3 und H 39b.5 bis 39b.7 LStH. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags sind in § 24a EStG sowie H 24a LStH geregelt.
Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 SGB V geregelt. Hinsichtlich der Rentenantragsteller ist die Mitgliedschaft in § 189 SGB V definiert. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Bezüglich der Krankenkassenwahlrechte gelten die §§ 173–175 SGB V. Für die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung gelten die §§ 226, 228, 238, 239, 242, 247, 248 und 249a SGB V. Die rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sind insbesondere in § 34 SGB VI geregelt.
Arbeitsrecht
1 Rechtsgrundlagen
Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich für Arbeitsverträge mit Rentnern dieselben Vorschriften wie für Arbeitsverträge mit anderen Personen. Rentnern stehen daher ebenfalls Ansprüche auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie bezahlter Urlaub zu.
Benachteiligungsverbot
Als sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers genügt es nicht, dass er aufgrund seiner früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld bezieht.[1] Die Tätigkeit von Rentnern darf daher nicht schlechter bezahlt werden als bei vergleichbaren Arbeitnehmern, die keine Rente beziehen.
Bei der Ausschreibung und Besetzung von Stellen ist das AGG zu berücksichtigen. Legt der Bewerber es aber geradezu auf eine Absage an, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erlangen, sondern dass er mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schaffen wollte.[2]
2 Altersgrenzen
Im Übrigen stellen weder der tatsächliche Bezug von Renten – gleichgültig welcher Art – noch der Anspruch auf eine Rente wegen Alters für sich genommen einen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.[1]
Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze[2] wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet. Hierfür bedarf es eines Beendigungstatbestands wie etwa einer Altersgrenzenvereinbarung.[3]
Die Altersgrenzenvereinbarung kann sich dabei nicht nur aus einem Individualvertrag ergeben, sondern auch aus einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Volle...
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