Sachverhalt

Ein Mitarbeiter ist am 31.12.2005 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 EUR.

Seit Anfang 2006 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge von monatlich 900 EUR. Der Mitarbeiter hat keine Wünsche zur anzuwendenden Lohnsteuertabelle vorgebracht. Das Lohnabrechnungsprogramm sieht keine besonderen Eingabemöglichkeiten für Werkspensionäre vor.

Auf Wunsch des Mitarbeiters soll die insgesamt für 2024 zu zahlende Lohnsteuer ermittelt werden.

Nach welcher Lohnsteuertabelle bzw. nach welchem Lohnsteuertarif ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen und wie hoch ist der steuerpflichtige Arbeitslohn für das gesamte Jahr (Steuerklasse III)?

Ergebnis

Im Jahr 2024 erhält der Mitarbeiter voraussichtlich für 12 Monate eine Werkspension von 900 EUR. Die gesamten Bezüge betragen damit 10.800 EUR.

Als Pensionär erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freibeträge, die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen sind: Vor dem Ablesen der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag vom Arbeitslohn abziehen. Deren Höhe richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.

Für einen Versorgungsbeginn in 2006 beträgt der Versorgungsfreibetrag 38,4 % der Versorgungsbezüge, maximal 2.880 EUR pro Jahr. Anzusetzen sind demnach hier 2.880 EUR. Zusätzlich wird noch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 864 EUR gewährt.

Im Gegenzug muss allerdings der Arbeitslohn um die Differenz zwischen dem Werbungskosten-Pauschbetrag für Pensionäre von 102 EUR und dem regulären in die Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR erhöht werden, dies sind 1.128 EUR.

 
Berechnung zu versteuerndes Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge gesamt 10.800 EUR
Abzgl. Versorgungsfreibetrag - 2.880 EUR
Abzgl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag - 864 EUR
Zzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 1.128 EUR
Steuerpflichtiger Arbeitslohn 8.184 EUR

Der korrigierte Arbeitslohn beträgt insgesamt 8.184 EUR. Bei Lohnabrechnungsprogrammen mit Eingabemöglichkeiten für die Lohnart "Versorgungsbezug" und den jeweiligen Versorgungsbeginn erfolgt diese Berechnung meist automatisch.

Die Lohnsteuer ist für die Lohnsteuerklasse V nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle abzulesen. Diese darf nach den Lohnsteuerrichtlinien auch bei Mitarbeitern angewendet werden, die von ihrem Arbeitgeber ausschließlich Versorgungsbezüge erhalten (sog. Werkspensionäre). Das gilt aus Vereinfachungsgründen beim Lohnsteuerabzug auch dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Der Arbeitgeber darf jedoch in diesen Fällen die besondere Lohnsteuertabelle anwenden, wenn der Mitarbeiter dies beantragt hat oder nicht widerspricht.

Achtung

Für weiterbeschäftigte Werkspensionäre ist zwingend die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden, wenn der Arbeitslohn nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

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