Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1.800 EUR) wegen Altersrentenbezuges zum 31.03. aufgegeben. Am 01.08. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 31.08. befristet ist.

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31.03. ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. Die am 01.08. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt und bleibt daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aus der Krakenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht.

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