Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1.800 Euro) wegen Altersvollrentenbezuges zum 30.06. aufgegeben. Am 01.08. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.09. befristet ist. Im laufenden Kalenderjahr war die Verkäuferin neben ihrer (Haupt-)Beschäftigung wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 450 Euro bei einer Fünf-Tage-Woche):

a) vom 12.01. bis 10.02. (Personengruppenschlüssel 110) =  30 Kalendertage
b) vom 02.03. bis 15.06. (Personengruppenschlüssel 101) = 106 Kalendertage
c) vom 01.08. bis 30.09. =  60 Kalendertage

Prüfung nach B 2.3.2:

Für eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten scheiden die (Haupt-)Beschäftigung und die Beschäftigung b aus, da hiernach nur geringfügige (das heißt Beschäftigungen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Die jeweils für sich betrachteten kurzfristigen Beschäftigungen a und c sind hingegen zusammenrechnen und übersteigen die zulässige Zeitgrenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) innerhalb des Kalenderjahres nicht.

Prüfung nach B 2.3.3.2:

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben die bis zum 30.06. ausgeübten Beschäftigungen außer Betracht. Die am 01.08. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt.

Die am 01.08. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig, weil die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht.

Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0  0  0  0

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge