Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, geboren am 14.1.1961, bezieht eine Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze. Er nimmt zum 1.8.2025 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf. Die Regelaltersgrenze erreicht er am 14.7.2027. Der Arbeitnehmer verzichtet nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung ab dem 1.8.2025 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.
Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.8.2025 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, d. h. ab 1.8.2027 versicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist weiterhin zu zahlen.
Ab 1.8.2027 beginnt für den Arbeitnehmer die Regelaltersrente. Wenn er das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fortsetzt, gelten steuer- und SV-rechtliche Besonderheiten.
Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zum 31.7.2027 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen. Zusätzlich ist zum 1.8.2027 eine Anmeldung mit Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 abzugeben. Der Arbeitnehmer kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiter eigene Beiträge zahlen. Das hat er dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären. Dann lautet der Personengruppenschlüssel 120 und der Beitragsgruppenschlüssel 31...