Zur Sozialversicherung gilt für die Beitragsberechnung ein umfassender und weitgehender Entgeltbegriff. Nicht nur Einnahmen und Zuwendungen in Geld sind beitragspflichtige Einnahmen, sondern auch Zuwendungen in Geldeswert.[1] Am häufigsten wird ein geldwerter Vorteil in Form der Sachbezüge gewährt.

Grundsätzlich gilt, dass ein geldwerter Vorteil, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig ist. Sind für bestimmte geldwerte Vorteile, wie z. B. für freie Verpflegung und Unterkunft oder für die Bewertung von Freiflügen bei Luftfahrtunternehmen, Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie in dieser Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Zu den geldwerten Vorteilen gehören beispielsweise auch

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