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Incentive

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Zusammenfassung

 
Begriff

Incentives werden als Mittel eingesetzt, um die Motivation im Beruf zu fördern. Meist sind es Sachgeschenke in Form von Reisen, Eintrittskarten zur Teilnahme an besonderen Sport-, Konzert-, Freizeit- oder kulturellen Veranstaltungen. Dienen solche Sachgeschenke zur Entlohnung der Arbeitnehmer für erbrachte Arbeitsleistungen, persönlichen Einsatz oder als Anreiz für zukünftige Erfolge, rechnen sie zum Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung der Incentive-Leistungen als Teil der betrieblichen Lohngestaltung.

Lohnsteuer: Die Zurechnung zum Arbeitslohn als geldwerter Vorteil richtet sich nach den Regelungen des § 19 Abs. 1 EStG. Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung sind in Verwaltungsanweisungen geregelt: R 19.3, R 19.6, 19.7 LStR und H 19.3, H 19.6, 19.7 LStH sowie im BMF-Schreiben v. 14.10.1996, IV B 2 - S 2143 - 23/96, BStBl 1996 I S. 1192. Zum Begriff der Incentivereise s. BMF, Schreiben 14.10.1996, IV B 2 - S 2143 - 23/96, BStBl 1996 I S. 1192, und BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468.

Für die Bestimmung des Wertansatzes der Sachgeschenke sind § 8 Abs. 2 oder ggf. Abs. 3 EStG sowie R 8.1, 8.2 LStR und H 8.1, 8.2 LStH maßgebend.

Sozialversicherung: In der Sozialversicherung gelten die für die Bestimmung des Arbeitsentgelts grundsätzlichen Regelungen des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Gegenwert des Incentive wie z. B. Reisen, Eintrittskarten, sonstige Geschenke mit Entlohnungscharakter pflichtig pflichtig
Incentive an eigenen Arbeitnehmer, wenn nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert pauschal pflichtig
Incentive an Arbeitnehmer ei...

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