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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 19.6 Aufmerksamkeiten

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Bewirtung von Arbeitnehmern

  • Zur Gewichtung des Arbeitgeberinteresses an der Überlassung von Speisen und Getränken anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (>BFH vom 05.05.1994 - BStBl II S. 771).
  • Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 04.08.1994 - BStBl II 1995 S. 59).
  • Zur Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt (>R 8.1 Abs. 8).
  • Die Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ist dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt (>BFH vom 21.01.2010 - BStBl II S. 700).
  • Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten (>BFH vom 03.07.2019 - BStBl II 2020 S. 788).

Gelegenheitsgeschenke

  • Freiwillige Sonderzuwendungen (z. B. Lehrabschlussprämien) des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, gehören i. d. R. zum Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden; das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke (>BFH vom 22.03.1985 - BStBl II S. 641).
  • Zur Behandlung von Sachgeschenken als bloße Aufmerksamkeit >R 19.6 Abs. 1

    Beispiel:

    Ein Auszubildender erhält von seinem Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung ein Buchgeschenk im Wert von 45 €.

    Lösung:

    Es handelt sich um eine steuerfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist.

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