Die verschiedenen gesetzlichen Freistellungsansprüche werden nachstehend aufgezählt und in ihrem wesentlichen Inhalt kurz vorgestellt:

[2] Ein Anspruch auf "Menstruationsurlaub" könnte zukünftig nach dem spanischen Vorbild (dazu oben in Abschn. 2) gesetzlich ähnlich wie § 3a EFZG als Spezialregelung der Arbeitsunfähigkeit in das EFZG aufgenommen werden.
[3] BAG, Urteil v. 17.12.2015, 6 AZR 186/14: Freistellung der Ehefrau nach familiärer Trennung.

5.1 Freistellung nach § 616 BGB

Nach § 616 Satz 1 BGB bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert und tarifvertraglich oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.[2] Die Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung darf nur aus persönlichen Gründen erfolgen. Gemeint ist ein individueller Hinderungsgrund, der sich allein in der Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers verwirklicht hat (z. B. der Arbeitnehmer ist in einen Unfall verwickelt). Daher scheiden Ursachen allgemeiner Art aus, von denen mehrere Arbeitnehmer oder sonstige Gruppen der Bevölkerung betroffen sind (z. B. der Arbeitnehmer steht mit vielen anderen Autofahrern in einem durch den Unfall ausgelösten Verkehrsstau).

Bei Erkrankung eines im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Betreuung durch den Arbeitnehmer nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, weil eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht.[3]

Vorgegebene Termine bei Behörden – auch bei der Strafverfolgung des Arbeitnehmers selbst – sind persönliche Gründe.

Ausgeschlossen sind Ansprüche nach § 616 BGB, wenn die Verhinderung verschuldet ist (hier als sog. "Verschulden gegen sich selbst"); zudem darf es sich nur um verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handeln.

[2] Dies könnte auch den oben unter Abschn. 2 erwähnten Anspruch auf "Menstruationsurlaub" begründen.

5.2 Kinderpflegekrankengeld (§ 45 SGB V)

Nach § 45 SGB V hat eine gesetzlich versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegekrankengeld, wenn er aufgrund einer Betreuungspflicht seines erkrankten Kindes an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Unbeachtlich ist die Art der Versicherung (freiwillig oder verpflichtend), solange er Mitglied einer Krankenkasse ist. Weitere Voraussetzungen:

  • das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein – eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderungen i. S. d. SGB XI,
  • das Kind bedarf aufgrund einer Krankheit der heimischen Pflege,
  • die Krankheit ist ärztlich nachgewiesen,
  • das Kind lebt mit dem Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Haushalt,
  • es steht keine andere Person zur Übernahme der Pflege zur Verfügung und der Arbeitnehmer ist zur Übernahme der Pflege fähig (sog. objektive und subjektive Pflegefähigkeit).

Neben § 616 BGB begründet § 45 SGB V subsidiär einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder.

5.3 Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz sieht 2 Freistellungsansprüche vor. Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 2 PflegeZG ebenfalls einen Anspruch auf kurzzeitige, allerdings unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen bei akutem Eintritt eines Pflegefalls vo...

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