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Arbeitskampf / 3 Aussperrung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die Aussperrung ist die von einem oder mehreren Arbeitgebern im Arbeitskampf planmäßig erfolgte Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnzahlung. Durch die allein zulässige suspendierende Aussperrung wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ebenso wenig berührt wie beim Streik. Es ruhen vielmehr nur die beiderseitigen Hauptpflichten. Man unterscheidet zwischen der Angriffs- und der Abwehraussperrung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Abwehraussperrung – also die Reaktion auf eine Maßnahme der Gegenseite – in den sogenannten Aussperrungsurteilen für grundsätzlich zulässig erklärt, um ein Verhandlungsübergewicht der Gewerkschaften zu verhindern.[1] Die Zulässigkeit der Aussperrung wird überwiegend mit dem Rechtsgedanken der Kampfparität zwischen den Tarifvertragsparteien begründet. I. Ü. unterliegt die Abwehraussperrung den selben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie der Streik. Insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spielt eine wichtige Rolle. Das BAG hat in den o. g. Entscheidungen dementsprechend Grund, Beginn, Durchführung und Beendigung der Aussperrung erheblichen Beschränkungen unterworfen. Abwehraussperrungen sollen danach nur zulässig sein, wenn durch eine besondere Streiktaktik der Gewerkschaft das Kampfgleichgewicht einseitig zugunsten der Arbeitnehmer verschoben wird. Auch der zulässige Umfang von Abwehraussperrungen ist stets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Maßgebend hierfür ist der Umfang des jeweiligen Streiks. Je enger der Streik innerhalb eines Tarifgebiets begrenzt ist, desto stärker ist das Bedürfnis der Arbeitgeber, den Arbeitskampf auf weitere Betriebe des Tarifgebiets auszudehnen, um die notwendige Solidarität der Verbandsmitglieder wieder herzustellen. Diese Grundsätze hat das BAG ...

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