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Familienpflegezeit: Anspruch, Dauer und Antrag

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft, das neben das seit 2008 geltende Pflegezeitgesetz (PflegeZG) getreten ist. Mit dem zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Familienpflegezeit eingeführt. Während der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche verringert werden. Beschäftigte haben zugleich einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

1 Die Familienpflegezeit

Mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wird Beschäftigten in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten der Anspruch auf eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung eingeräumt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind dabei nicht mitzurechnen. Die Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate, wobei jedoch die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 15 Stunden abgesenkt werden darf. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

 
Hinweis

Familienpflegezeit in Kleinbetrieben

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie sind am 24.12.2022 Änderungen im FPfZG in Kraft getreten. Bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, bei denen kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, haben Beschäftigte nunmehr die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit zu beantragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Mit Beginn der vereinbarten Freistellung gilt ein Sonderkündigungsschutz; eine Kündigung ist nur noch mit Zu...

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