Zusammenfassung

 
Begriff

Der Wehrdienst dient der Erfüllung der Wehrpflicht. Das dadurch begründete Rechtsverhältnis unterliegt nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem besonderen Dienstrecht des Wehr- und Soldatenrechts samt seinen Nebengesetzen. Mit Wirkung ab 1.7.2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt. Der in der Wehrpflicht liegende Grundrechtseingriff war angesichts der geänderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage der Bundesrepublik nicht mehr zu rechtfertigen. Die Wehrpflicht bleibt jedoch im Grundgesetz verankert; sie kann mit einfacher Mehrheit vom Bundestag wieder eingeführt werden. An die Stelle der Wehrpflicht tritt der freiwillige, maximal 23-monatige Wehrdienst, der sich aus einem 6-monatigen Wehrdienst als Grundwehrdienst und einem bis zu 17 Monaten andauernden zusätzlichen Wehrdienst zusammensetzt. Durch den freiwilligen Wehrdienst wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Vorschrift für den Wehrdienst ist das Wehrpflichtgesetz bzw. das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 und 2011 (WehrRÄndG 2010 und 2011) sowie das Soldatengesetz; die Störungen, die sich aus der Erfüllung der Wehrpflicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus ergeben, regelt das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), es ist ein Nebengesetz zum Wehrdienstrecht. Für den freiwilligen Wehrdienst gilt das Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

Lohnsteuer: Ab 2020 ist der Wehrsold der freiwilligen Wehrdienstleistenden steuerpflichtig.

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen für den Erhalt der Versicherungspflicht bzw. der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung regeln § 193 SGB V für die Krankenversicherung, § 49 SGB XI für die Pflegeversicherung, § 3 SGB VI für die Rentenversicherung und § 26 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die beitragsrechtlichen Regelungen finden sich in § 244 SGB V (Krankenversicherung), § 57 SGB XI (Pflegeversicherung), § 166 SGB VI (Rentenversicherung) und § 345 SGB III (Arbeitslosenversicherung).

 

Lohnsteuer

1 Steuerfreie Bezüge

Die Vorteile aus einer unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, die Soldaten nach § 16 Wehrsoldgesetz erhalten, bleiben steuerfrei.[1]

Bezüge von Reservisten bleiben steuerfrei

Ebenfalls steuerfrei bleiben an Reservisten der Bundeswehr gezahlte Bezüge i. S. d. § 1 Reservistinnen- und Reservistengesetz. Diese Bezüge von Reservisten sind unabhängig vom Dienstantritt vollständig steuerfrei.[2]

2 Steuerpflichtige Bezüge

Ab 2020 wurde der Wehrsold an das Soldniveau für Zeitsoldaten angepasst. Soweit jemand einen freiwilligen Wehrdienst leistet, ist der Wehrsold steuerpflichtig.

In diesem Fall sind auch alle weiteren Bezüge steuerpflichtig, wie

  • Wehrdienstzuschlag (ca. 500 EUR–800 EUR pro Monat),
  • besondere Zuwendungen (z. B. Entlassungsgeld, Weihnachtsgeld) sowie
  • unentgeltliche Verpflegung und Gemeinschaftsunterkunft.

3 Lohnsteuerabzug durch Einsatzstelle

Zuständig für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten (u. a. Abruf der ELStAM, Lohnsteuerabzug und -anmeldung und Ausstellen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) ist die jeweilige Einsatzstelle.

 
Hinweis

Besteuerung trifft nur einen Teil der Freiwilligendienstler

In vielen Fällen kommt es aufgrund der steuerlichen Frei- und Pauschbeträge nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt.

Sozialversicherung

1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst), gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den freiwilligen Wehrdienst bzw. eine Wehrübung nicht unterbrochen. In diesen Fällen bleibt auch die Krankenkassenmitgliedschaft erhalten.

Bei anderen versicherungspflichtig Beschäftigten, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, und bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 WPflG eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht.[1] Eine entsprechende Anwendung auf die Personen, die sich im freiwilligen Wehrdienst befinden, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Generalklausel des § 56 WPflG. Nach der Gesetzesbegründung ist der freiwillige Wehrdienst dem in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet.

1.1 Fortbestand der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Krankenversicherung

Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn

  • die Krankenversicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet oder
  • wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.

Damit ist zusätzlich klargestellt, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge

  • Kündigung oder
  • Zeitablaufs bei Befristung des Arbeitsverhältnisses

vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet.

Pflegeversicherung

Au...

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