Wenn Grenzpendler vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Homeoffice-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt. Das BMF hatte für Zeiträume ab dem 11.3.2020 mit mehreren Staaten befristete bilaterale Sonderregelungen vereinbart, um ungewollte Effekte zu verhindern. Zum 30.06.2022 sind alle diese Sonderregelungen ausgelaufen bzw. gekündigt worden.

Die bilateralen Sonderregelungen waren im Einzelnen:

  • Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg.[1]

     
    Hinweis

    Bagatellregelung

    Bereits mit Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26.5.2011 war eine Freigrenze von 19 Arbeitstagen eingeführt worden, bis zu der bei Tätigkeit außerhalb Luxemburgs der Wohnsitzstaat Deutschland kein Besteuerungsrecht hat. Für wenige Tage im Homeoffice kommt es also dauerhaft nicht zum Besteuerungswechsel.

  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande.[2]
  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.[3]

    In dieser Vereinbarung wurden zudem ergänzende Sonderregelungen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes bzw. der österreichischen Kurzarbeiterunterstützung getroffen.[4] Außerdem wurde der Anwendungsbereich rückwirkend auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ausgeweitet.

  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.[5]
  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen.[6]
  • Die vorstehende Problematik bestand auch für in Frankreich ansässige Beschäftigte, wenn sie nicht im Grenzgebiet leben. Auch hier wurde eine Sondervereinbarung geschlossen.[7]
  • Mit der Schweiz war ebenfalls eine Konsulationsvereinbarung geschlossen worden. Danach wurden Pendelbewegungen während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise unterstellt.[8]

     
    Hinweis

    Grenzgängerregelung

    Mit der Schweiz besteht dauerhaft eine gesonderte Grenzgängerregelung. Als Grenzgänger i. S. d. DBA-Schweiz gilt, wer in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz und im anderen Staat seinen Arbeitsort hat und arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Nach ergänzender Konsultationsvereinbarung vom 26.7.2022 besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen ein Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als sog. Nichtrückkehrtage gelten. Damit sind von Grenzgängern im Homeoffice verbrachte Arbeitstage für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich.

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