BMF, 22.4.2022, IV B 3 - S 1301 - POL/19/10006 :002

1 Anlage

Die am 12./27. November 2020 mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung
 
zwischen
 
den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens

Einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom 12. und 27. November 2020 („Konsultationsvereinbarung„) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens nach Artikel 26 Absatz 3 des am 14. Mai 2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen”)

 

1. Beendigung

Angesichts dessen, dass die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens vereinbart, die Konsultationsvereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu beenden. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

 

2. Erläuterungen

Die Konsultationsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die polnische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks der Konsultationsvereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „Maßnahmen” weit auszulegen ist. Er umfasst auch Empfehlungen, Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:

Berlin, 21. April 2022 Warschau, 14. April 2022
   
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland Für die zuständige Behörde der Republik Polen
   
S. Bruns M. Lachowicz
 

Normenkette

DBA-Polen 2003 Art. 15 Abs. 1

DBA-Polen 2003 Art. 19 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 615

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