BMF, 5.4.2022, IV B 3 - S 1301 - FRA/19/10018 :007

Bezug: Meine Schreiben, zuletzt vom 9. Dezember 2021

1 Anlage

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen.

Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung
zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs

Letztmalige Verlängerung und einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung”) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen”)

 

1. Verlängerung

In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19”-Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben sich am 6. und 7. Dezember 2021 darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2022 in Kraft bleibt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:

  1. In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2022 in Kraft.
  2. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, wird dies die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung sein. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.
 

2. Beendigung

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben ferner vereinbart, die Konsultationsvereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu beenden.

 

3. Erläuterungen

  1. Die Konsultationsvereinbarung regelt in Abschnitt 3 die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19”-Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks dieser Vereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „-verordnungen oder -empfehlungen” weit auszulegen ist. Er umfasst auch Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
  2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung des Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Deutschland und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultationsvereinbarung ab.

Diese Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Geschehen zu Berlin am 30.03.2022 Geschehen zu Paris am 30. März 2022
   
Für die zuständige Behörde Deutschlands Für die zuständige Behörde Frankreichs
   
  Le Sous-Directeur
   
<Unterschrift> <Unterschrift>
   
[Silke Bruns] Gaël PERRAUD
 

Normenkette

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1

DBA-Frankreich Art. 25 Abs. 3 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 612

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