BMF, 25.3.2022, IV B 3 - S 1301 - BEL/20/10002 :001

1 Anlage

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 17. Dezember 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 22. März 2022 wurde sie nunmehr bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handelt es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist daher auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und
Belgiens zur Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom
20. Mai 2020, 22. Juni 2020, 24. August 2020, 11. Dezember 2020, 17. März 2021,
16. Juni 2021, 23. September 2021 und 17. Dezember 2021 verlängerten Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben
 

1. Einführung

Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom 5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung„) geschlossen.

 

2. Verlängerung

Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann.

Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 geschlossen.

Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020 geschlossen.

Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen.

Am 11. Dezember 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine vierte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2021 geschlossen.

Am 17. März 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine fünfte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2021 geschlossen.

Am 16. Juni 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine sechste Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. September 2021 geschlossen.

Am 23. September 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine siebte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen.

Am 17. Dezember 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine achte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2022 geschlossen.

In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein neuntes Mal bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handelt es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist daher auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

 

3. Veröffentlichung

Diese Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt („Belgisch Staatsblad” – „Moniteur belge”) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 22. März 2022:

Für die zuständige Behörde Belgiens

P. De Vos

Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

 

Normenkette

DBA-Belgien Art. 25 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 324

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