Angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Merkmale für die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht einerseits und im Beitragsrecht andererseits sind grundsätzlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses in Ansatz zu bringen und zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Arbeitgeberleistungen ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Leistung fehlt. Folgende steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers verlangen nur im Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis:

Dies gilt analog für die von § 1 Satz 1 Nr. 4a i. V. m. Sätzen 3 und 4 SvEV erfassten pauschalbesteuerten bzw. steuerfreien Sachverhalte:

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterbeteiligung übersteigt die Grenze der Steuerfreiheit

Ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt i. H. v. 4.500 EUR erwirbt im Juli GmbH-Anteile i. H. v. 300 EUR durch Gehaltsumwandlung.

Ergebnis: Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt beträgt im Juli 4.200 EUR, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt 4.500 EUR. Mitarbeiterbeteiligungen sind bis zur Höhe von 2.000 EUR kalenderjährlich steuerfrei. Die steuerliche Förderung ist auch möglich, wenn die Mitarbeiterbeteiligung durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Derartige Gehaltsumwandlungen führen aber nicht zur Beitragsfreiheit. Beitragsfreiheit besteht nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gewährt wird.

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