Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor Gefahren und aus hygienischen Gründen getragen. Und unter den Begriff Dienstkleidung fällt die Kleidung, die zur Identifikation bestimmter dienstlicher Funktionen führt.

Problematisch ist zum einen, ob es eine Verpflichtung zum Tragen der entsprechenden Kleidung gibt, zum anderen wer jeweils die Kosten für die Arbeitskleidung trägt – insbesondere im Hinblick auf vertragliche Regelungen.

Gestellt der Arbeitgeber typische Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt, zählt der Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Schafft der Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke selbst an, sind die Aufwendungen als Werbungskosten ansatzfähig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage sind die §§ 618, 619, 670 BGB. Eine wichtige Entscheidung zum Thema stellt das BAG-Urteil v. 17.2.2009 dar (9 AZR 676/07: Berufskleidung, Aufrechnung, Pfändungsschutz).

Lohnsteuer: Näheres zur Steuerfreiheit regeln § 3 Nr. 31 EStG sowie die Verwaltungsregelungen in R 3.31 LStR und H 3.31 LStH.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überlassung typischer Berufskleidung frei frei
Überlassung von "normaler" Kleidung pflichtig pflichtig
Instandhaltung und Reinigung typischer Berufskleidung frei frei
Einkleidungsbeihilfe frei frei
Abnutzungsentschädigung für Dienstkleidung frei frei
Wäschegeld für arbeitnehmereigene Kleidung pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Anordnung

Das Tragen von Berufs- oder Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber nur bei einem begründeten Interesse angeordnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung im Einzelfall hängt von der Abwägung zwischen unternehmerischem Interesse und dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab. Zudem muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden, wenn ein solcher im Betrieb besteht.

Das Tragen von Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit stellt einen Eingriff in die private Lebensführung des Arbeitnehmers dar, es dient allein dem Interesse des Arbeitgebers und kann regelmäßig nicht verpflichtend angeordnet werden.[1] Umgekehrt ist das Anlegen der Arbeitskleidung durch den Arbeitnehmer bereits zu Hause ohne Weiteres zulässig. Der Arbeitgeber hat zudem für ausreichende und angemessene Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zu sorgen; er kann die Beschäftigten nicht auf ein Umziehen in den Toiletten verweisen.[2]

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2 Vergütungspflicht

Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten auffälligen Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.[2] Die Umkleidezeiten sind Teil der "versprochenen Dienste" des Arbeitnehmers i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB und werden dem Arbeitnehmer kraft Weisungsrecht abverlangt. Zur Arbeitspflicht gehört jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Dazu gehört auch das An- und Ablegen besonderer Arbeitskleidung.[3] Dies ist etwa der Fall bei der Verpflichtung zum Tragen einheitlicher, auffälliger Dienstkleidung, z. B. mit dem Logo und den Markenfarben des Arbeitgebers.[4] Auffällig ist die Arbeitskleidung jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit aufgrund ihrer Gestaltung objektiv einem bestimmten Berufszweig, einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet wird.[5]

Steht fest, dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, ist der dafür erforderliche zeitliche Umfang zu bestimmen. Dabei kommt es nicht auf die arbeitszeitrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit als "Arbeitszeit" an.[6] Da der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen darf, kann nur die Zeitspanne angesetzt werden, die für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist (sog. modifiziert subjektiver Maßstab).[7] Zu berücksichtigen sind dabei die – u. U. wechselnden – Umstände des Einzelfalls.[8] Der Arbeitnehmer muss im Streitfall die erbrachten Umkl...

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