Rz. 14

Können einem Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des erteilten Urlaubs die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaub angerechnet werden, hat er gleichwohl kein Recht, den "neuen" Urlaubstermin, zu dem der Urlaub nachzugewähren ist, eigenmächtig zu bestimmen. Auch insoweit bleibt es bei dem Recht des Arbeitgebers, den Urlaub gem. § 7 Abs. 1 BUrlG zu gewähren.[1] Der Arbeitnehmer hat insbesondere auch nicht das Recht, die nicht anrechnungsfähigen Tage nach Wiedergenesung an den Urlaub "dranzuhängen", d. h. den vom Arbeitgeber erteilten Urlaub um die nicht anzurechnenden Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verlängern. Ein entsprechendes Verhalten wäre eine Vertragsverletzung mit den entsprechenden Folgen für Fälle der unberechtigten Selbstbeurlaubung.[2]

[1] S. hierzu Arnold, § 7, Rz. 41 f.
[2] S. hierzu Arnold, § 7, Rz. 40. So auch ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 9 BUrlG, Rz. 6; Hohmeister/Oppermann, BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 9 BUrlG, Rz. 22.

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