Rz. 6

Die Fallgestaltung, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, bevor der Arbeitgeber die ihm nach § 7 Abs. 1 BUrlG obliegende Verpflichtung der Festsetzung des Urlaubs erfüllt hat, fällt nicht unter § 9 BUrlG. Der Grundsatz, dass Urlaub und Krankheit einander ausschließen, weil während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers keine Arbeitspflichten entstehen können, von denen er durch Urlaubsgewährung befreit werden könnte, ist allerdings in § 7 Abs. 3 BUrlG auch für die Fälle berücksichtigt, in denen bereits die Festsetzung des Urlaubs wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unterbleibt. Danach wird der Arbeitgeber – ebenfalls abweichend vom allgemeinen Grundsatz des § 275 Abs. 1 BGB – von seiner Pflicht zur Urlaubsgewährung nicht frei, wenn der Urlaubsanspruch u. a. aus den in § 7 Abs. 3 BUrlG genannten "Gründen in der Person des Arbeitnehmers", also auch wegen Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr, nicht gewährt werden kann. Infolge einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erlöschen daher Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum und darüber hinaus nicht.[1]

[1] S. hierzu näher Arnold, § 7, Rz. 160 ff.

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