Rz. 15

Können einem Arbeitnehmer wegen Absonderung während des erteilten Urlaubs die Tage der Absonderung nicht als Urlaub angerechnet werden, hat er gleichwohl kein Recht, den "neuen"Urlaubstermin, zu dem der Urlaub nachzugewähren ist, eigenmächtig zu bestimmen. Auch insoweit bleibt es bei dem Recht des Arbeitgebers, den Urlaub gem. § 7 Abs. 1 BUrlG zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat insbesondere auch nicht das Recht, die nicht anrechnungsfähigen Tage nach Wiedergenesung an den Urlaub "dranzuhängen", d. h. den vom Arbeitgeber erteilten Urlaub um die nicht anzurechnenden Tage der Absonderung zu verlängern. Ein entsprechendes Verhalten wäre eine Vertragsverletzung mit den entsprechenden Folgen für Fälle der unberechtigten Selbstbeurlaubung.[1]

[1] Vgl. zu der identischen Problematik im Falle der Erkrankung während des Urlaubs Rambach, § 9 BUrlG, Rz. 14.

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