Unterjährige Erhöhung der Umlagesätze U1 und U2

Die Höhe der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Diese legt jede Krankenkasse selbst fest, auch unterjährig. Ab 1.9.2015 erhöhen sich die Umlagesätze U1 und U2 bei der Minijob-Zentrale.

Für eine unterjährige Änderung bedarf es einer Satzungsänderung bei der Krankenkasse. Vorher muss die zuständige Aufsichtsbehörde die Änderung genehmigen. Der Umlagesatz für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) bestimmt sich unabhängig von dem für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaft (U2). Während am Umlageverfahren U1 nur kleinere bis mittlere Betriebe teilnehmen, sind beim Umlageverfahren U2 alle Betriebe beteiligt.

Erhöhung der Umlagesätze für Minijobs

Ab dem 1.9.2015 betragen die Umlagesätze für Minijobs 1,00 % für die U1 (vorher 0,7 %) und 0,30 % für die U2 (vorher 0,24 %). Die Erstattungsleistungen bleiben unverändert bei 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).

Wichtig: Die Entgeltabrechnungsprogramme sind entsprechend anzupassen. Die neuen Umlagesätze sind bereits für den Abrechnungsmonat September 2015 bei der Zahlung und im Beitragsnachweis-Datensatz an die Minijob-Zentrale zu berücksichtigen.

Wie wird die Umlagepflicht ermittelt?

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt, wer am Umlageverfahren teilnimmt. Der Arbeitgeber stellt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fest, ob er für die Dauer des gesamten Kalenderjahres am U1-Verfahren teilnimmt. Die Teilnahme am U2-Verfahren ist hingegen für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die Krankenkasse muss die Teilnahme am U1-Verfahren nicht förmlich feststellen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber dann am U1-Verfahren teilnimmt, wenn er im Vorjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die acht Kalendermonate müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Für diese Berechnung sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich zu berücksichtigen. Auszubildende sowie schwerbehinderte Menschen sind beispielsweise gar nicht mit einzubeziehen.

Tipp: Verschiedene Krankenkassen bieten spezielle Rechner zur Ermittlung der Umlagepflicht an.

Höhe der Umlagesätze

Das Ausgleichsverfahren U1 und U2 finanziert sich durch getrennte Umlagen, die alleine von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Die Umlagesätze legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für geringfügige Beschäftigungen, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe der Umlagesätze an denen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Tipp: Die Kontakt- und Bankdaten der Minijob-Zentrale finden Sie hier.

Berechnung und Abführung der Umlagen

Die Umlagen U1 und U2 sind vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, aus dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (max. bis zur BBG)

  • aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (inkl. der geringfügig Beschäftigten) und
  • der Auszubildenden

bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.
Einmalig gezahlte Entgelte (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind nicht einzubeziehen. Die Umlagebeträge werden mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abgeführt und sind im Beitragsnachweis unter den Gruppen U1 bzw. U2 aufzuführen.

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