Nebenbeschäftigungen von Beamten richtig beurteilen
Beamte sind sozialversicherungsfrei. Das heißt, aus dieser Tätigkeit sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Diese besondere Behandlung wirkt sich letztlich auch auf klassische Nebenbeschäftigungen außerhalb des Beamtenstatus' aus und zwar sowohl für Beschäftigungen bis 450 Euro als auch für solche darüber hinaus.
Beamter mit 450-Euro-Minijob
Für einen Arbeitnehmer im Minijob auf 450-Euro-Basis sind grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung fallen aber nur an, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. In der Regel sind Beamte privat krankenversichert, sodass in diesen Fällen die Zahlung des 13-prozentigen (bzw. bei Privathaushalten fünfprozentigen) Pauschalbeitrags entfällt. Ist der Beamte hingegen freiwillig gesetzlich krankenversichert, ist der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen. Da Beamte über die Beamtenversorgung abgesichert sind, werden sie sich in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 Prozent (bzw. fünf Prozent bei Privathaushalten). Ohne Befreiung beträgt der Arbeitnehmer-Eigenanteil grundsätzlich 3,6 Prozent (bzw. 13,6 Prozent bei Privathaushalten).
Die Meldung zur Sozialversicherung für den 450-Euro-Minijob eines Beamten erfolgt im Normalfall unter Angabe der Personengruppe „109“ und des Beitragsgruppenschlüssels „0-5-0-0“.
Beamter mit kurzfristigem Minijob
Kurzfristige Minijobs sind generell sozialversicherungsfrei, so dass hieraus auch gar keine Beiträge zu zahlen sind. Dies gilt bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat aber nur, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für Beamte in der Hauptbeschäftigung ist generell keine Berufsmäßigkeit in der Nebenbeschäftigung anzunehmen. Somit ist auch eine kurzfristige Beschäftigung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Zeitgrenzen immer möglich.
Beamter mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
Arbeitnehmer in einer Nebenbeschäftigung oberhalb der Minijob-Grenzen sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Für Beamte im Hauptberuf gilt hier die Besonderheit, dass sich die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aufgrund der Beamtentätigkeit auch auf die Nebenbeschäftigung auswirkt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, sodass hier auch keine Versicherungspflicht besteht. Dies hat zur Folge, dass aus der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen hingegen an.
Die Meldung zur Sozialversicherung für die mehr als geringfügige Beschäftigung eines Beamten erfolgt im Normalfall unter Angabe der Personengruppe „101“ und des Beitragsgruppenschlüssels „0-1-1-0“.
Besonderheit in der Rentenversicherung
Für Beamte kann der Dienstherr die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis auf weitere Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erstrecken. Dies geschieht mittels einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Sofern dies im Einzelfall für eine Nebenbeschäftigung erfolgt, sind hieraus auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beitragsgruppe in der RV lautet dann „0“. Dies gilt sowohl für 450-Euro-Minijobs als auch Beschäftigungen mit einem höheren Arbeitsentgelt.
Wichtig: Die Meldung eines 450-Euro-Minijobs mit der Personengruppe „109“ ist nur mit einem Beitragsgruppenschlüssel ungleich „0-0-0-0“ möglich. Sofern für den Beamten im Nebenjob also weder Kranken- noch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, hat keine Meldung mit Personengruppe „109“ zu erfolgen. Stattdessen muss eine Meldung mit der Personengruppe „190“ vorgenommen werden, wenn die Beschäftigung unfallversicherungspflichtig ist.
Beamter und Arbeitnehmer-Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Bei einem Beamten, der neben seinem Beamtenverhältnis bei demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Gleichwohl ergeben sich sozialversicherungsrechtlich nur Auswirkungen für die „Arbeitnehmer“-Tätigkeit, weil die „Beamten“-Tätigkeit sozialversicherungsfrei und somit für die Bewertung in der Sozialversicherung irrelevant ist. In diesem Fall gelten die obigen Ausführungen zu den verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen. Danach dürfte sich wegen der zu erwartenden Gewährleistungserstreckungsentscheidung des Dienstherrn für den
- 450-Euro-Minijob keine Meldung (bzw. nur mit Personengruppe „190“) und
- für die mehr als geringfügige Beschäftigung allenfalls eine Meldung wegen bestehender Arbeitslosenversicherungspflicht mit Beitragsgruppenschlüssel „0-0-1-0“
ergeben.
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Charly39
Thu Feb 15 15:10:15 CET 2018 Thu Feb 15 15:10:15 CET 2018
In 2018 wurde doch der Beitragssatz zur Rentenversicherung auf 18,6 % gesenkt. Müsste demnach der Arbeitnehmer-Eigenanteil bei einem Minijob nicht 3,6 % bzw. 13,6 % betragen?
Philipp Walter
Thu Feb 15 15:45:15 CET 2018 Thu Feb 15 15:45:15 CET 2018
Guten Tag Charly39, vielen Dank für Ihren Hinweis. Da hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben die News entsprechend angepasst. Beste Grüße! Ihre Haufe Online-Redaktion Personal