Beitragszuschlag für Kinderlose – Elterneigenschaft und Nachweis
Der Beitragszuschlag ist vom Arbeitgeber für alle kinderlosen Arbeitnehmer vom Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Kalendermonats zu entrichten. Finanziert wird der Beitragszuschlag jedoch allein durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber trägt den Beitragszuschlag für Kinderlose beispielsweise für sog. Geringverdiener allein.
Erstmals betroffene Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2018
Im Kalenderjahr 2018 ist der Geburtsjahrgang 1995 erstmals von dieser Regelung betroffen. Dabei ist zu beachten, dass ein Lebensjahr einen Tag vor dem Geburtstag vollendet wird. Entsprechend ist für Arbeitnehmer, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, der Beitragszuschlag sofort zu entrichten.
Beispiel: Der Arbeitnehmer A, geb. am 1.3.1995, und die Arbeitnehmerin B, geb. am 2.3.1995, sind bei Arbeitgeber M beschäftigt. Beide haben keine Kinder.
Ergebnis: Für den Arbeitnehmer A hat der Arbeitgeber den Beitragszuschlag für Kinderlose ab 1.3.2018 zu entrichten. Bei der Arbeitnehmerin B gilt dies erst ab 1.4.2018.
Die neuen Hinweise erläutern, welche Personengruppen vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind und wie der Nachweis der Elterneigenschaft zu erbringen ist.
Vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommene Personengruppen
Neben den Arbeitnehmern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auch die Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose ausgenommen. Dazu gehören die leiblichen Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Bei Adoptiveltern und Stiefeltern ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Familienband zu einem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung möglich war.
Lebenslange Elterneigenschaft
Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Daher kann ein Kind bei mehr als zwei Personen die Elterneigenschaft begründen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn leibliche Eltern das Kind zur Adoption freigeben und die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts erfolgt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt dann für die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern.
Nachweis der Elterneigenschaft
Die Elterneigenschaft ist gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Als Nachweise kommen u. a. in Betracht:
- Geburtsurkunde
- Adoptionsurkunde
- Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages in den ELStAM-Daten
In Zweifelsfällen entscheidet die Krankenkasse oder die Pflegekasse.
Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt des Kindes. Ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Beispiel: Das 1. Kind einer 30-Jährigen Arbeitnehmerin wird am 17.1.2018 geboren.
Ergebnis: Erfolgt der Nachweis der Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 17.4.2018 entfällt der Kinderlosenzuschlag zum 1.1.2018. Bei einem späten Nachweis, zum Beispiel im Mai 2018, entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1.6.2018.
Aufbewahrung der Nachweise
Der Nachweis über die Elterneigenschaft ist vom Arbeitgeber mit den übrigen Entgeltunterlagen aufzubewahren. Ein Vermerk "Als Nachweis hat vorgelegen…" ist nicht ausreichend.
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