Startschuss zur Umsetzung des Freibetrags bei Betriebsrentnern mit Mehrfachbezug
Seit Beginn des Jahres 2020 haben krankenversicherungspflichtige Betriebsrentner einen Anspruch auf einen Freibetrag. Damit wird der finanzielle Aufwand für den Krankenversicherungsbeitrag verringert. Hintergrund war die seit vielen Jahren beklagte Ungerechtigkeit der vollen Beitragstragung.
Umsetzung des Freibetrags bei Einfachbeziehern im Frühjahr
Auf Grundlage der angepassten Abrechnungssoftware haben die Stellen, die die Betriebsrente auszahlen (Zahlstellen), im Rahmen einer Korrekturabrechnung den Freibetrag berücksichtigt und die zu viel einbehaltenen Beiträge den Betriebsrentnern erstattet (mehr zum Gesetz zur Entlastung von Betriebsrenten lesen Sie in dieser News).
Besonderheit bei Mehrfachbezug
Bei Personen, die mehrere Betriebsrenten erhalten, trifft die Krankenkasse die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Zahlstelle einen Freibetrag zu berücksichtigen hat. Für diese Entscheidung benötigen die Krankenkassen von den betroffenen Zahlstellen die Information, dass es sich bei der gewährten Leistung um eine Betriebsrente handelt. Dieser wechselseitige Prozess erfolgt ab Oktober 2020 auf Grundlage des erweiterten Zahlstellen-Meldeverfahrens.
Umsetzung im Zahlstellen-Meldeverfahren
Die betroffenen Zahlstellen haben zum 1. Oktober 2020 (Donnerstag) alle Meldungen, die seit dem 1. Januar 2020 abgegeben wurden, zu stornieren und mit dem neuen Kennzeichen 5 im Feld "Art des Versorgungsbezuges" (Betriebsrente) erneut abzugeben. Dieser Korrekturprozess wird im System ein Meldevolumen von circa zehn Millionen Meldungen verursachen, das innerhalb weniger Wochen, vielleicht sogar Tage, vom Kommunikationsserver und den Annahmestellen der Krankenkassen zusätzlich bewältigt werden muss.
Rückmeldungen an die Zahlstellen
Die Krankenkassen werden auf Grundlage der eingehenden Meldungen erstmalig erkennen, wer mehrere Betriebsrenten erhält. Bislang ist nur bekannt, dass das Mitglied mehrere Versorgungsbezüge erhält. Auf Basis dieser Erkenntnis entscheidet die Krankenkasse, ob und inwiefern ein Freibetrag zu berücksichtigen ist und meldet dies der Zahlstelle. Hierfür wird ein neues Kennzeichen "Freibetrag" vorgesehen. Der Entscheidungsprozess und der Anstoß zur Rückmeldung erfolgen auf Grundlage der aufgerüsteten Krankenkassensysteme vollmaschinell.
Angabe "anteiliger Freibetrag"
Bei mehreren geringen Zahlbeträgen kann es sein, dass der Freibetrag auf mehrere Betriebsrenten aufgeteilt werden muss und die Zahlstelle einen anteiligen Freibetrag zurückgemeldet bekommt. In diesen Fällen erfolgt eine Angabe zur Höhe des anzuwendenden Freibetrags in den Meldungen der Krankenkassen im neuen Feld "anteiliger Freibetrag".
Wann kommen die Rückmeldungen der Krankenkassen?
Eine drängende Frage der betroffenen Zahlstellen und Betriebsrentner ist, zu welchem Zeitpunkt die Krankenkassen ihre Rückmeldungen versenden. Das Rückmeldeverhalten der Krankenkassen wird abhängig sein vom Meldeverhalten der Zahlstellen. Je früher und konsequenter die Zahlstellen alle Meldungen mit der Kennziffer 5 melden, umso schneller erhält die Zahlstelle die elektronische Rückantwort – und der Betriebsrentner seine Nachzahlung.
Frist zur Korrektur der abgegebenen Meldungen
Vor diesem Hintergrund wird in der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren explizit darauf hingewiesen, dass die korrigierten Meldungen bis spätestens 31. Oktober 2020 bei den Krankenkassen vorliegen müssen. Eine fehlende Rückmeldung der Krankenkasse trotz Meldekorrektur ist ein Anzeichen dafür, dass die weitere Zahlstelle, die für das Mitglied eine Betriebsrente zahlt, entgegen dieser Vorgabe ihre Meldungen noch nicht korrigiert hat.
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Norbert Wichmann
Wed Sep 30 13:47:09 CEST 2020 Wed Sep 30 13:47:09 CEST 2020
Den Betroffenen wird hiermit ein Brotkrumen hingeworfen, in der Hoffnung, dass damit alles gut ist. Aber nein, der Betrug seit 2004 geht munter weiter! Alles über den Freibetrag von 159,25 Euro wird abermals mit Sozialleistungen belegt. Egal ob aus dem Brutto oder Netto die Beiträge damals finanziert worden sind. Der Vorsorgende zahlt bei Leistung alleine die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitäge. Lt. Beschluss C37 der CDU sollte hier lange eine Änderung erfolgen, aber das wollen die Führungsspitzen der Groko nicht!!!