EuGH schützt Betriebsrente bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Betriebsrentner aus Deutschland. Der Mann bezog seit Dezember 2000 eine Betriebsrente. 2003 geriet seine Pensionskasse in wirtschaftliche Schieflage und zahlte daraufhin von 2003 bis 2013 mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seine Betriebsrente jährlich nur noch gekürzt aus. Dafür haftet in solchen Fällen der Arbeitgeber. Dieser wurde jedoch im Jahr 2012 insolvent, sodass von da an nur noch die gekürzte Rente zur Auszahlung kam. Aus Sicht des Betriebsrentners hätte nun der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringen und die Kürzungen ausgleichen müssen. Dieser Verein hat in Deutschland die Aufgabe, Betriebsrenten im Falle von Unternehmenspleiten abzusichern.
EuGH: Mindestschutz gegen Kürzungen muss gewährleistet werden
Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), das jedoch Zweifel hatte, ob der PSV in diesem Fall haftet. Es legte die Rechtsfrage dem EuGH vor mit der Bitte um Auslegung des EU-Rechts. Lesen hierzu mehr in der News: EuGH soll Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins prüfen
Die EU-Richtlinie garantiert eigentlich nur einen Mindestschutz in Höhe der Hälfte der zustehenden Leistungen. Die EU-Richter haben nun aber entschieden, dass die einschlägige EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, "einen gewissen Schutz zu gewährleisten", wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind - auch wenn die Leistung noch bei über 50 Prozent der Rente liegt. Unverhältnismäßig könne eine Kürzung bereits dann sein, wenn dadurch die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt ist.
BAG muss erneut entscheiden
Der EuGH ist der Auffassung, dass diese Schutzrechte unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten haben, sodass sie auch gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden können, welche die Aufgabe hat, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Insolvenzen der Arbeitgeber abzusichern. Ob dies in Deutschland in solchen Fällen dem PSV obliegt, muss das BAG nun prüfen.
Hinweis: EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rechtssache C‑168/18
Das könnte Sie auch interessieren:
Betriebsrente darf bei Betriebsübergang nicht ohne Weiteres gekürzt werden
Erwerbsminderung: Betriebsrente muss auf Antrag rückwirkend gezahlt werden
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.735
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.525
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.41616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.244
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1176
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7852
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7672
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
721
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7082
-
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
03.08.20262
-
Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen
30.07.2026
-
Unbezahlter Urlaub
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
30.07.2026
-
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
30.07.2026
-
Aufstiegs-BAföG soll attraktiver werden
29.07.2026
-
Wann welche Regelungen des AI Acts gelten
28.07.2026
-
Weisung zurück ins Büro war unwirksam
27.07.2026
-
Was gilt bei Krankschreibung im Urlaub?
23.07.2026