Entgelt: Steuerfreie Zuschläge am Oster- und Pfingstsonntag

Für Laien aber auch für Profis hält die Entgeltabrechnung manch Erstaunliches oder Skurriles bereit. Robert Knemeyer, Personalberater und Interim-Manager, geht diesen ausgefallenen Fragen nach. Heute: Werden steuerfreie Sonntags- oder Feiertagszuschläge an Ostern und Pfingsten gezahlt?

Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Wenn Sie in einem Produktionsbetrieb im Personalbereich arbeiten, haben Sie sicher schon einmal im Frühjahr eine Anfrage dazu erhalten, wie viele Zuschläge an Ostersonntag oder Pfingstsonntag steuerfrei ausgezahlt werden können. Dabei wurde Ihnen dann bestimmt vorgetragen, dass wären ja gesetzliche Feiertage und dazu würde ja bestimmt in § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) etwas genauer stehen. In § 3b II Satz 4 EStG steht dann auch: "Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt". Für Firmen, die sieben Tage und 24 Stunden (auch vollkontinuierliche Wechselschicht genannt) produzieren, ein Sachverhalt, der öfter angefragt wird.

Oster- und Pfingstsonntag keine Feiertage

Vielleicht haben Sie auf diese Anfrage hin im Gesetz nachgesehen, welche Tage eigentlich als gesetzliche Feiertage gelten und festgestellt, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag, anders als landläufig vielleicht vermutet, gar keine gesetzlichen Feiertage sind. Es sind eben "nur" Sonntage, anders als Ostermontag und Pfingstmontag, die echte Feiertage sind.

Die Annahme liegt also nahe: Wenn Ostersonntag und Pfingstsonntag gar keine echten gesetzlichen Feiertage sind, ist die Frage nach der maximalen Höhe der steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG eigentlich klar: Es sind nicht die 125 Prozent steuerfreien Zuschläge für "normale" Feiertage, sondern eben nur 50 Prozent für einen Sonntag. Die entsprechenden maximalen steuerfreien Zuschläge sind ja in der Vorschrift alle genau aufgezählt und sogar zum Teil namentlich benannt, wenn es nämlich um die sogenannten höheren Feiertage, also die Weihnachtstage, mit 150 Prozent geht.

Das kann möglicherweise einen nicht ganz unerheblichen Unterschied machen: Wenn jemand zum Beispiel am Ostersonntag acht Stunden für einen Stundenlohn von 15 Euro gearbeitet hätte, wäre der steuerfrei Zuschlag für einen Sonntag 60 Euro, für einen Feiertag aber 150 Euro. Wenn jemand Ostersonntag und Pfingstsonntag gearbeitet hätte, könnte der Unterschied also 180 Euro netto ausmachen.

Verwaltung sticht Gesetz: Ostern und Pfingsten doch Feiertage?

Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so: Für steuerliche Bestimmungen sind ja nicht nur im Gesetz Sachverhalte aufgestellt, sondern dazu werden auch jeweils Lohnsteuerrichtlinien verabschiedet und veröffentlicht. Dort findet man dann in R 3b LStR 2015 im Absatz 3 Folgendes:

"Zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören der Oster- und der Pfingstsonntag auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden."

In Brandenburg (als einzigem Bundesland) sind wohl Ostersonntag und Pfingstsonntag in das Feiertagsgesetz aufgenommen. In Hessen sind quasi alle Sonntage zu Feiertagen erklärt, was eine sinnvolle Abgrenzung unmöglich macht. Eine Unterscheidung zwischen echtem Feiertag (mit 125 Prozent) und Sonntag (mit 50 Prozent) gibt es nämlich damit nicht mehr.

Haken und Ösen bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Dazu ist dann vielleicht noch zu ergänzen, dass hier eine rein steuerrechtliche Betrachtung erfolgt. Es können in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen natürlich auch ganz andere Zuschläge vereinbart worden sein. Davon wäre dann eben jeweils der in § 3b EStG genannte Teil steuerfrei und gegebenenfalls der restliche Betrag steuerpflichtig.

Einen Haken gibt es allerdings noch bei tariflichen Regeln: Hier gilt die steuerliche Regel nicht, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag bei Zuschlägen wie Feiertage anzusehen sind. Wenn also in einem Tarifvertrag für Feiertage zum Beispiel 150 Prozent vorgesehen sind, gelten diese dann nicht für Ostersonntag und Pfingstsonntag, wenn diese nicht ausdrücklich hier aufgeführt sind. Denn trotz allem: Es sind eben doch keine lupenreinen gesetzlichen Feiertage.

Was meinen Sie?

Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?

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Schlagworte zum Thema:  Entgelt, Sozialversicherung, Lohnsteuer