Besonderheiten der Jahresmeldung bei Korrekturen

Jahresmeldungen sind bis zum 15. Februar eines Jahres zu erstatten. Wer nicht bereits mit der Entgeltabrechnung für den Januar die anstehenden Jahresmeldungen abgegeben hat, muss sich also beeilen. Interessant wird es, wenn bei Einmalzahlungen besondere Regeln zu beachten sind.

Bis zum Jahr 2013 hatten Arbeitgeber bis zum 15. April Zeit, die Jahresmeldungen für das Vorjahr abzugeben. Die großzügige Frist war bewusst gewählt worden, damit Einmalzahlungen, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, in der Jahresmeldung berücksichtigt werden konnten. Durch den Abgabetermin 15.2. müssen derartige Einmalzahlungen nun gesondert gemeldet werden. Allerdings auch nicht in jedem Fall.

Einmalzahlungen vor Abgabe der Jahresmeldung

Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. – 31.3. gewährt werden und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres übersteigen, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (sogenannte Märzklausel). Ist die Jahresmeldung noch nicht abgegeben und wird eine Einmalzahlung gewährt, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, muss die Einmalzahlung in der Jahresmeldung berücksichtigt werden.

Wirkung einer Einmalzahlung auf erfolgte Jahresmeldung

Ist die Jahresmeldung bereits abgegeben und wird danach eine Einmalzahlung gewährt, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen ist, muss diese Einmalzahlung (mit dem Abgabegrund 54) gesondert gemeldet werden. Eine Stornierung und Neuabgabe der Jahresmeldung unter Berücksichtigung der Einmalzahlung ist nicht erforderlich.

Wirkung geänderter Entgelte auf die Jahresmeldung

Eine Stornierung und Neuabgabe der Jahresmeldung ist jedoch immer dann vorzunehmen, sofern sich das gemeldete Entgelt in der Jahresmeldung nachträglich verändert. Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Zum Beispiel:

  • rückwirkende Tariferhöhung bis ins das Vorjahr,
  • Urteil eines Arbeitsgerichtes mit der Feststellung eines höheren Entgeltanspruches für das abgelaufene Kalenderjahr,
  • Rückmeldung der Krankenkasse, dass aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung das Arbeitsentgelt nur anteilig zu verbeitragen ist.

Einmalzahlung und nachträgliche Änderung der Jahresmeldung

In der Praxis entsteht immer wieder die Frage, wie der Arbeitgeber vorgehen muss, wenn

  • die Jahresmeldung zu stornieren und neu abzugeben ist und
  • die Einmalzahlung mit dem Abgabegrund 54 bereits gesondert gemeldet wurde.

Denn durch die Stornierung der Jahresmeldung entsteht die Möglichkeit, die Einmalzahlung doch noch der Jahresmeldung zuzuführen. Hierfür müsste dann allerdings die Sondermeldung storniert werden. In diesen Fällen gilt, dass die Sondermeldung nicht zu stornieren ist und die Jahresmeldung von dieser Einmalzahlung unberührt bleibt.

Zeitgleiche Stornierung der Jahresmeldung und Sondermeldung

Fast philosophisch wird es, wenn zeitgleich mit der Stornierung der Jahresmeldung auch die Sondermeldung zu stornieren ist, weil sich auch die Höhe der Einmalzahlung ändert. Nach der reinen Gesetzeslehre wäre dann die Einmalzahlung in die Jahresmeldung aufzunehmen und die Sondermeldung entfällt. Es wäre aber in diesen Fällen nicht zu beanstanden, wenn die Jahresmeldung und die Sondermeldung neu abgegeben werden.

Märzklausel künftig nicht mehr in Jahresmeldung?

Um dieses Durcheinander etwas aufzulösen, ist mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz eine Vereinfachungsregelung geplant. Danach sollen Einmalzahlungen bei Anwendung der Märzklausel stets gesondert gemeldet werden. Dabei ist es dann unerheblich, ob die Jahresmeldung bereits abgegeben oder storniert und neu abgegeben wurde.