Besonderheiten der Jahresmeldung bei Korrekturen
Bis zum Jahr 2013 hatten Arbeitgeber bis zum 15. April Zeit, die Jahresmeldungen für das Vorjahr abzugeben. Die großzügige Frist war bewusst gewählt worden, damit Einmalzahlungen, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, in der Jahresmeldung berücksichtigt werden konnten. Durch den Abgabetermin 15.2. müssen derartige Einmalzahlungen nun gesondert gemeldet werden. Allerdings auch nicht in jedem Fall.
Einmalzahlungen vor Abgabe der Jahresmeldung
Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. – 31.3. gewährt werden und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres übersteigen, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (sogenannte Märzklausel). Ist die Jahresmeldung noch nicht abgegeben und wird eine Einmalzahlung gewährt, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, muss die Einmalzahlung in der Jahresmeldung berücksichtigt werden.
Wirkung einer Einmalzahlung auf erfolgte Jahresmeldung
Ist die Jahresmeldung bereits abgegeben und wird danach eine Einmalzahlung gewährt, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen ist, muss diese Einmalzahlung (mit dem Abgabegrund 54) gesondert gemeldet werden. Eine Stornierung und Neuabgabe der Jahresmeldung unter Berücksichtigung der Einmalzahlung ist nicht erforderlich.
Wirkung geänderter Entgelte auf die Jahresmeldung
Eine Stornierung und Neuabgabe der Jahresmeldung ist jedoch immer dann vorzunehmen, sofern sich das gemeldete Entgelt in der Jahresmeldung nachträglich verändert. Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Zum Beispiel:
- rückwirkende Tariferhöhung bis ins das Vorjahr,
- Urteil eines Arbeitsgerichtes mit der Feststellung eines höheren Entgeltanspruches für das abgelaufene Kalenderjahr,
- Rückmeldung der Krankenkasse, dass aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung das Arbeitsentgelt nur anteilig zu verbeitragen ist.
Einmalzahlung und nachträgliche Änderung der Jahresmeldung
In der Praxis entsteht immer wieder die Frage, wie der Arbeitgeber vorgehen muss, wenn
- die Jahresmeldung zu stornieren und neu abzugeben ist und
- die Einmalzahlung mit dem Abgabegrund 54 bereits gesondert gemeldet wurde.
Denn durch die Stornierung der Jahresmeldung entsteht die Möglichkeit, die Einmalzahlung doch noch der Jahresmeldung zuzuführen. Hierfür müsste dann allerdings die Sondermeldung storniert werden. In diesen Fällen gilt, dass die Sondermeldung nicht zu stornieren ist und die Jahresmeldung von dieser Einmalzahlung unberührt bleibt.
Zeitgleiche Stornierung der Jahresmeldung und Sondermeldung
Fast philosophisch wird es, wenn zeitgleich mit der Stornierung der Jahresmeldung auch die Sondermeldung zu stornieren ist, weil sich auch die Höhe der Einmalzahlung ändert. Nach der reinen Gesetzeslehre wäre dann die Einmalzahlung in die Jahresmeldung aufzunehmen und die Sondermeldung entfällt. Es wäre aber in diesen Fällen nicht zu beanstanden, wenn die Jahresmeldung und die Sondermeldung neu abgegeben werden.
Märzklausel künftig nicht mehr in Jahresmeldung?
Um dieses Durcheinander etwas aufzulösen, ist mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz eine Vereinfachungsregelung geplant. Danach sollen Einmalzahlungen bei Anwendung der Märzklausel stets gesondert gemeldet werden. Dabei ist es dann unerheblich, ob die Jahresmeldung bereits abgegeben oder storniert und neu abgegeben wurde.
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in den meisten Fällen wird sich eine nachträgliche Änderung des Jahresentgeltes nicht (so gravierend) auf die SV-Luft auswirken, dass die neue verbleibende SV-Luft dazu führt, dass die dem Vorjahr zuzuordnende Einmalzahlung neu zu berechnen ist. Hierzu wäre entweder eine hohe Einmalzahlung, ein hohes laufendes Entgelt oder eine hohe Nachzahlung erforderlich (RV-BBG ist maßgeblich).
In der Tat ist Ihre Annahme aber korrekt: Verringert sich im Einzelfall durch eine nachträgliche Erhöhung des Jahresentgeltes die SV-Luft derart, dass die Einmalzahlung nur noch in einem geringeren Maße als bislang der Beitragspflicht zu unterwerfen ist, wäre die Sondermeldung (GD 54) aus den genannten Gründen auch zu stornieren. Hier kommen wir dann zu der Frage: Neue Jahresmeldung und neue Sondermeldung oder nur neue Jahresmeldung? Hierzu hatten wir in der News geschrieben, dass beides möglich ist. Es kann also durchaus dazu kommen, dass zeitgleich mit der Stornierung der Jahresmeldung auch die Sondermeldung zu stornieren ist, weil sich auch die Höhe der Einmalzahlung bzw. die Höhe des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch / Haufe Online Redaktion
mit Interesse habe ich diesen Artikel gelesen. Der Punkt "Einmalzahlung und nachträgliche Änderung der Jahresmeldung" wirft bei mir aber doch Fragezeichen auf.
Wenn sich rückwirkend die Jahresmeldung ändert, so hat das meist Ursache an den oben aufgeführten Korrekturen, sprich es ändert sich die Höhe des zu meldenden SV-Bruttos. Dies wiederum hat Einfluß auf die noch zu verbleibende bzw. verbeitragende SV-Luft. Eine im Folgejahr bereits grechnete und gemeldete Einmalzahlung muss dann noch einmal neu betrachtet und gerechnet werden. Im Falle von Differenzen zu der bereits abgesetzten 54-er Meldung, muss diese dann sogar storniert und wieder neu abgesetzt werden. Oder liege ich hier falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bergmann