Auch im Gefängnis kann Arbeitslohn steuerpflichtig sein
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die Beschäftigten als Gegenleistung (Entlohnung) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Urteil: versteuerter Lohn für Gefängnisinsassen
In einem aktuellen Urteilsfall war die Erfüllung dieser Voraussetzungen streitig. Der Kläger war nach Verbüßung einer Haftstrafe bereits seit vielen Jahren in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Dort war er in einer anstaltseigenen Schreinerei tätig (nach den Regelungen des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW).
Hierfür erhielt er im Streitjahr eine Vergütung in Höhe von ca. 14.000 Euro. Das Finanzamt wollte diese als sonstige Einkünfte versteuern. Mit der Klage machte der Kläger geltend, dass seine Vergütung gar nicht steuerbar sei.
Arbeitnehmerpauschbetrag abziehbar
Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, aber das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und die Arbeitslohneigenschaft bejaht. Damit liegen zwar steuerpflichtige Einnahmen vor, von denen aber immerhin der Arbeitnehmerpauschbetrag (heute 1.230 Euro) abzuziehen ist.
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht nach Auffassung des Gerichts, dass Sicherungsverwahrte im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet seien. Vielmehr solle eine Beschäftigung lediglich angeboten werden. Danach sei der Kläger in der Schreinerei aufgrund seines freien Entschlusses tätig geworden. Dabei sei er auch in die Arbeitsorganisation der Schreinerei eingebunden und hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Die typische Arbeitnehmermerkmale waren damit erfüllt.
Prüfung durch Bundesfinanzhof steht aus
Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Einkünfte auch steuerbar. Dem steht nach dem Urteil nicht entgegen, dass die Beschäftigung insbesondere dazu dienen sollte, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Die Tätigkeit sei zumindest auch – wie bei Auszubildenden oder bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu Integrationszwecken – auf Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 20.09.2023 - 14 K 1227/21 E
Tipp: Unter Berücksichtigung des erneut gestiegenen Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags bleiben im Jahr 2024 Lohneinkünfte bis mindestens 12.870 Euro in der Steuerklasse I unbesteuert.
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