Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sorgen für Verbesserungen und neue Möglichkeiten bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitszimmer. Diese Urteile sind auch aus Arbeitgebersicht interessant.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Arbeitnehmer nur dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt hingegen im Außendienst oder in der Firma, sind die Aufwendungen normalerweise nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht, wenn kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht. Dann sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung abziehbar. 

Im Zusammenhang mit der 1.250-Euro-Abzugsmöglichkeit ohne weiteren Arbeitsplatz gibt es mehrere neue Entscheidungen der Finanzgerichte.

Nicht jeder Arbeitsplatz ist ein "anderer Arbeitsplatz"

Ein "anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände sind grundsätzlich unbeachtlich. 

Nach einem aktuellen Urteil stellt jedoch nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz zwangsläufig einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ dar. 


Im Urteilsfall war ein selbstständig tätiger Logopäde in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Die Gerichte gelangten aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei. 

Anhaltspunkte für die erforderliche Einzelfallbetrachtung können sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2017, Aktenzeichen III R 9/16) sowohl ergeben aus 

  • der Beschaffen­heit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus
  • den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes).

Keine Aufteilung des Höchstbetrags bei mehreren Einkunftsarten

Wird das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, ist der 1.250-Euro-Höchstbetrag nicht aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. April 2017, Aktenzeichen VIII R 52/13). 

Der Kläger war in Vollzeit nicht selbstständig tätig. Daneben betätigte er sich schriftstellerisch und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt hatte gar kein Arbeitszimmer anerkannt, das Finanzgericht ließ nur Aufwendungen in Höhe von 625 Euro zum Abzug zu (die Hälfte von 1.250 Euro). Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof dem Kläger nun einen höheren Abzug bis zu 1.250 Euro zuerkannt. Zwar ist die Schätzung der anteiligen Nutzung des Arbeitszimmers für die einzelnen Tätigkeiten möglich (hier: hälftige Aufteilung). Daraus ergibt sich aber keine Aufteilung des Höchstbetrags.

Der 1.250-Euro-Höchstbetrag ist bei der Nutzung eines Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht in verschiedene Teilhöchstbeträge aufzuteilen.

Ein Arbeitszimmer - doppelter Höchstbetrag

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam (zum Beispiel Ehegatten), ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, so dass jeder seine Aufwendungen bis zu dieser Obergrenze geltend machen kann. Das gilt, sofern jede Person die Abzugsvoraussetzung erfüllt (= kein anderer Arbeitsplatz). 

Der Abzug der Aufwendungen setzt zudem voraus, dass jeweils ein in der erforderlichen Weise nutzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Bundesfinanzhof, Urteile vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13).

Die aktuellen Urteile bieten neue Gestaltungsoptionen bei der Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern. Wichtig ist, dass jeder Nutzer auch entsprechende Aufwendungen trägt und für jeden Nutzer die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nachgewiesen werden kann. 

 

Weiterlesen: Der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer erfolgt nach neuster Rechtsprechung personenbezogen.

Arbeitszimmer: Ja! Steuerlich absetzen: Nein! 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn der Raum für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Damit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können, muss feststehen, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Betroffene hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. 

Eine Stewardess kann demnach die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten absetzen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2017, Aktenzeichen 8 K 1262/15 E). Zwar stand der Klägerin im Urteilsfall für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Allerdings war das Gericht nicht überzeugt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich nutzte.

Die Aufwendungen der Stewardess für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich nicht abgezogen werden, wenn die berufliche Nutzung des Raumes im Verhältnis zu den Flugzeiten nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist.


Weiterlesen: Stewardess kann kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Arbeitszimmerfrage stellt sich auch beim Home-office

Werden Mitarbeiter ausschließlich im Home-office tätig und steht ihm im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Das Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

Werden Mitarbeiter qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Betroffene die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten sind voll abzugsfähig. Darauf, dass der/die Mitarbeiter/-in auch einen anderen Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers hat, kommt es in diesem Fall nicht an. 

Bei nur ein bis zwei Tagen Home-office pro Woche wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Hier kommt ein Abzug höchstens bis zu 1.250 Euro in Betracht, wenn an diesen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Arbeitgeberzuschuss zum Arbeitszimmer ist steuerpflichtig

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift gibt.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitszimmer, Homeoffice, Mobiles Arbeiten