Stewardess kann kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen

Eine Stewardess kann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen.

Das FG Düsseldorf versagte einer Stewardess den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer. In dem Fall machte die Klägerin deutlich, sie benötige das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung und -nachbereitung sowie  für Fortbildungen (z. B. Erste-Hilfe-Auffrischungen). Die Fluggesellschaft bescheinigte, dass ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Umfang der Nutzung fällt nichts ins Gewicht 

Dennoch lehnte das Gericht den Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ab (Mehr zu dem Thema erfahren Sie in Ihrem Produkt, Haufe Index 2345613). Nach Auffassung des FG lasse der Umfang der Tätigkeiten es nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Es liege deshalb keine ins Gewicht fallende berufliche Nutzung vor. 

FG Düsseldorf, Urteil v. 24.4.2017, 8 K 1262/15 E, Mitteilung v. 24.5.2017