A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen bleiben
In der Meldung wurde über die Einigung zwischen den Vertretern des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates berichtet, die Verordnungen über Soziale Sicherheit zu überarbeiten. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollte auch vereinbart werden, dass bei kurzen Dienstreisen die Entsendebescheinigung A1 nicht mehr benötigt werde.
Entwurf wurde abgelehnt
Inzwischen aber wurde bei einer Tagung des Europäischen Rats am 27. und 28. März der Vorschlag der Europäischen Kommission abgelehnt. Somit muss in diesem Punkt nachverhandelt werden. Bis neue Regeln eingeführt sind, gelten weiterhin die hier nachfolgenden Bestimmungen.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gilt als Nachweis, dass für eine Person bei Entsendungen weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Somit werden die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates nicht angewandt. Die A1-Bescheinigung/Entsendebescheinigung gilt als Nachweis für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung.
Wann wird die A1-Bescheinigung benötigt?
Die A1-Bescheinigung wird bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt. Hierunter sind alle Tätigkeiten zu versehen, die grenzüberschreitend ausgeübt werden. Die Dauer und Art der Tätigkeit sind dabei unerheblich.
Gibt es Ausnahmen für Geschäftsreisen?
Eine Entsendung ist jede vorübergehende Beschäftigung im Ausland. Auch Dienstreisen in einen anderen Mitgliedsstaat gehören hierzu. Die A1-Bescheinigung/Entsendebescheinigung wird selbst bei eintägigen Dienstreisen benötigt.
Was passiert, wenn die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird?
Sollte bei einer Kontrolle keine A1-Bescheinigung/Entsendebecheinigung vorgelegt werden, kann die Tätigkeit als nicht versicherte Tätigkeit angesehen werden. In einigen Mitgliedsstaaten wird ein Bußgeld erhoben oder der Zutritt auf das jeweilige Firmen- beziehungsweise Werksgelände verweigert. In Österreich und Frankreich gibt es einen Kompromiss. Von einer Geldstrafe wird abgesehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung vor der Entsendung beantragt wurde.
Wie und wo ist die A1-Bescheinigung erhältlich?
Deutsche Arbeitgeber haben die A1-Bescheinigung im Rahmen des elektronischen Antrags-und Bescheinigungsverfahrens A1 über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder mithilfe einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
11.540
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.42244
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.8831
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.586
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
4.506
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
3.458
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
3.256
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
3.103
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.771
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
2.655
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
23.02.2026
-
Minijob und Midijob im Vergleich
23.02.20261
-
Das Wichtigste zu Minijobs in der Elternzeit
20.02.20261
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
17.02.2026
-
Steuerliche Behandlung der bKV
12.02.2026
-
Endlich steuerfrei arbeiten im Ruhestand?
11.02.20262
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
09.02.2026
-
Besondere Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben
05.02.2026
-
Nutzungsentgelte für laufende Nutzung des Firmenwagens
05.02.2026
-
Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
05.02.2026