Ist Streiken fürs Klima arbeitsrechtlich erlaubt?
Die Klimabewegung Fridays vor Future geht in die nächste Runde. Am Freitag, den 20. September, sind nicht nur Schüler sondern alle, also auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weltweit aufgerufen, für mehr Klimaschutz auf die Straße zu gehen. An diesem Tag trifft die Bundesregierung die Entscheidung über ein großes Klima-Maßnahmenpaket. In Deutschland sind über 400 Demonstrationen geplant. Unternehmen handhaben den "Streiktag", zu dem verschieden Bündnisse aufgerufen haben, unterschiedlich. Manche geben ihren Mitarbeitern dafür frei. Aber wie sieht es arbeitsrechtlich aus, wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit dem Aufruf zum Klimastreik folgen wollen?
Klimastreik ist kein arbeitsrechtlicher Streik
Arbeitnehmer dürfen streiken – unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört unter anderem, dass eine Gewerkschaft zum Streik aufruft und dass der Streik einen Bezug zur Arbeit hat, es also ein tariflich regelbares Ziel gibt. Die Klimabewegung verfolgt dagegen politische Ziele. Sie fordert die Regierungen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene zu mehr Klimaschutz und konkreten Maßnahmen auf. Der Klimastreik ist also arbeitsrechtlich gesehen kein rechtmäßiger Streik, sondern eine politische Demonstration.
Arbeitsvertrag verpflichtet zur Arbeit
Arbeitnehmer dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, um an einer politischen Demonstration teilzunehmen. So wie für die Schüler eine Schulpflicht gilt, sind auch Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, während der Arbeitszeit ihrer Arbeit nachzugehen. Wer also ohne Absprache mit dem Arbeitgeber nicht bei der Arbeit erscheint, verletzt Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und riskiert eine Abmahnung oder Kündigung.
Klimademonstration: Politische Betätigung außerhalb der Arbeitszeit
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit, also in ihrer Freizeit, für ihre politischen Belange eintreten. Dies gilt auch für die Teilnahme an Fridays-for-Future-Demonstrationen. Arbeitgeber müssen im Gegenzug aber auch akzeptieren, dass Mitarbeiter für ihre politische Überzeugung eintreten. Dies findet nur dann seine Grenzen, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Mitarbeiters hat oder der Ruf des Unternehmens durch die Tätigkeit des Mitarbeiters geschädigt werden könnte.
Urlaub, Freistellung oder Überstundenabbau: Erst freinehmen, dann streiken
Wer als Arbeitnehmer am globalen Klimastreik dabei sein möchte, kann sich gezielt vorab Urlaub nehmen, eine Freistellung beantragen, Überstunden abbauen oder die Zeit nacharbeiten. Dies muss grundsätzlich in Absprache mit dem Arbeitgeber und in dessen Einvernehmen erfolgen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Urlaub zu gewähren.
Das könnte Sie auch interessieren:
Regeln für einen rechtmäßigen Streik
Können Arbeitgeber Urlaub streichen, verweigern oder einseitig festlegen?
Unbezahlte Freistellung durch Arbeitgeber
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.2256
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.938
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.120
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3532
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.224
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.14716
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.088
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.033
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.030
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
994
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
18.03.20261
-
Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
16.03.2026