Ist Streiken fürs Klima arbeitsrechtlich erlaubt?
Die Klimabewegung Fridays vor Future geht in die nächste Runde. Am Freitag, den 20. September, sind nicht nur Schüler sondern alle, also auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weltweit aufgerufen, für mehr Klimaschutz auf die Straße zu gehen. An diesem Tag trifft die Bundesregierung die Entscheidung über ein großes Klima-Maßnahmenpaket. In Deutschland sind über 400 Demonstrationen geplant. Unternehmen handhaben den "Streiktag", zu dem verschieden Bündnisse aufgerufen haben, unterschiedlich. Manche geben ihren Mitarbeitern dafür frei. Aber wie sieht es arbeitsrechtlich aus, wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit dem Aufruf zum Klimastreik folgen wollen?
Klimastreik ist kein arbeitsrechtlicher Streik
Arbeitnehmer dürfen streiken – unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört unter anderem, dass eine Gewerkschaft zum Streik aufruft und dass der Streik einen Bezug zur Arbeit hat, es also ein tariflich regelbares Ziel gibt. Die Klimabewegung verfolgt dagegen politische Ziele. Sie fordert die Regierungen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene zu mehr Klimaschutz und konkreten Maßnahmen auf. Der Klimastreik ist also arbeitsrechtlich gesehen kein rechtmäßiger Streik, sondern eine politische Demonstration.
Arbeitsvertrag verpflichtet zur Arbeit
Arbeitnehmer dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, um an einer politischen Demonstration teilzunehmen. So wie für die Schüler eine Schulpflicht gilt, sind auch Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, während der Arbeitszeit ihrer Arbeit nachzugehen. Wer also ohne Absprache mit dem Arbeitgeber nicht bei der Arbeit erscheint, verletzt Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und riskiert eine Abmahnung oder Kündigung.
Klimademonstration: Politische Betätigung außerhalb der Arbeitszeit
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit, also in ihrer Freizeit, für ihre politischen Belange eintreten. Dies gilt auch für die Teilnahme an Fridays-for-Future-Demonstrationen. Arbeitgeber müssen im Gegenzug aber auch akzeptieren, dass Mitarbeiter für ihre politische Überzeugung eintreten. Dies findet nur dann seine Grenzen, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Mitarbeiters hat oder der Ruf des Unternehmens durch die Tätigkeit des Mitarbeiters geschädigt werden könnte.
Urlaub, Freistellung oder Überstundenabbau: Erst freinehmen, dann streiken
Wer als Arbeitnehmer am globalen Klimastreik dabei sein möchte, kann sich gezielt vorab Urlaub nehmen, eine Freistellung beantragen, Überstunden abbauen oder die Zeit nacharbeiten. Dies muss grundsätzlich in Absprache mit dem Arbeitgeber und in dessen Einvernehmen erfolgen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Urlaub zu gewähren.
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