Ein Streik darf nur zur Erreichung einer gesetzlich zulässigen Tarifregelung geführt werden, dabei wird Druck auf den oder die Arbeitgeber ausgeübt, die mit Gegenmaßnahmen oder Nachgeben auf Arbeitsniederlegungen reagieren können. Unzulässig sind in Deutschland daher sog. politische Streiks, z. B. Protestaktionen gegen die Änderung von Gesetzen, auch wenn von ihnen Arbeitnehmer und Gewerkschaften betroffen sind.[1] Soweit Gewerkschaften und Arbeitnehmer meinen, sich gegen gesetzliche Regelungen zur Wehr setzen zu müssen, können sie dieses in ihrer Freizeit durch Teilnahme an Demonstrationen tun. Anders ist dies z. B. in Frankreich und Griechenland. Es bleibt abzuwarten, ob auch in Deutschland zukünftig politische Streiks zulässig sein werden, denn Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit regelt, enthält keine Einschränkung für die Streikforderungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Es ist ein Aufruf zu einem unzulässigen Streik, während der Arbeitszeit an einer Demonstration außerhalb des Betriebs gegen das sog. "Bonner Sparpaket" zu demonstrieren.[3] Es handelt sich in diesem Fall um eine kollektive Arbeitsniederlegung, die nicht auf eine tarifliche Regelung gerichtet ist, sondern gegen politische Absichten der Bundesregierung.

Im Jahr 2019 war vom Klimastreik die Rede. Zur Unterstützung der Schulstreik-Bewegung "Fridays for Future" rief der damalige ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske die Gewerkschaftsmitglieder auf, an einem Klimastreik teilzunehmen. Richtigerweise ist es eine Klimademonstration und kein Streik. Daher erfolgte der Aufruf mit dem Hinweis, dass die Beschäftigten nicht wirklich streiken und ohne Einverständnis des Arbeitgebers zur Arbeit erscheinen sollten. Ausdrücklich erfolgte der Hinweis, vor der Teilnahme auszustempeln, d. h. in der Freizeit an der Demonstration teilzunehmen.

[1] ArbG Hagen, Urteil v. 23.1.1991, 1 Ca 66/87; vgl. auch Oliver Zielke, Arbeitsniederlegungen zur Verhinderung der Rentenreform in Deutschland, BB 2003 S. 1785.
[2] Alexandra Henkel, Streiks, Betriebsblockade, Flashmob – was ist zulässig? Arbeitskampfrecht, AuA 1/14 S. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge