Informationen über diesen Tarifvertrag

Praktikantenrichtlinie Bund - Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten v. 1. Dezember 2011

Datum: 01. Dezember 2011

Präambel

Praktika dienen dazu, unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen zu vermitteln. Praktikantinnen und Praktikanten sollen dabei auf den künftigen Beruf vorbereitet oder bei der Berufswahl unterstützt werden oder ihre Ausbildung durch Praxiserfahrungen vervollständigen können.

1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten,

 

a)

die berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erwerben wollen, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt (freiwillige Praktika),

 

b)

deren praktische Tätigkeit Bestandteil einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung ist oder bei denen Praktika als Zulassungsvoraussetzung oder Prüfungsvoraussetzung in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind (Pflichtpraktika).

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Personen,

 

a)

für die der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) oder der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Anwendung findet,

 

b)

die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

 

c)

die aufgrund anderweitiger Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers erhalten.

2 Dauer von Praktika

 

(1) Die Höchstdauer von Pflichtpraktika richtet sich nach den jeweiligen Schul-, Ausbildungs-, Hochschul-, Prüfungs- oder Studienordnungen.

 

(2) Die Dauer von freiwilligen Praktika ist nach dem Ausbildungszweck zu bemessen. Sie soll zwölf Wochen nicht überschreiten.

3 Vergütung für freiwillige Praktika nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a

3.1 Vergütungsanspruch

 

(1) Praktikantinnen und Praktikanten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a haben nach § 26 i. V. m. § 17 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat nach § 26 i. V. m. § 18 BBiG zu 30 Tagen gerechnet.

 

(2) Ein Anspruch auf Vergütung nach § 26 i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 1 BBiG kann ausscheiden, wenn die Praktikantin oder der Praktikant z. B. bei einem sehr kurzen Aufenthalt in der Dienststelle (weniger als ein Monat) oder bei passiven Besuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess keinen verwertbaren Beitrag zum Arbeitsergebnis leistet.

3.2 Höhe der Vergütung

 

(1) Die Höhe der Vergütung ist jeweils gesondert zu vereinbaren. Hierbei sind die schulische, hochschulische bzw. berufliche Vorbildung, die Art sowie die Dauer des Praktikums maßgebend.

 

(2) Für Praktika von Schülerinnen und Schülern, Berufsschülerinnen und Berufsschülern sowie Studierenden sind mindestens 300,- EUR monatlich zu zahlen. Ziffer 3.1 Absatz 2 ist zu beachten.

 

(3) Die Beschäftigung von Absolventinnen und Absolventen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium hat in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Nur im Ausnahmefall und auf Initiative der Absolventin oder des Absolventen kann die Vereinbarung eines Praktikums nach dieser Richtlinie erfolgen, wenn nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund stehen oder das Praktikum als Orientierung für die Berufsfindung dient. In diesem Fall ist eine Vergütung zu zahlen, die sich am Tabellenentgelt des TVöD für die jeweilige Tätigkeit beim Arbeitgeber orientiert.

 

(4) Auf teilzeitbeschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten ist § 24 Absatz 2 TVöD entsprechend anzuwenden.

3.3 Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung

3.3.1 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall

Praktikantinnen und Praktikanten haben nach § 26 i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe. Der Anspruch entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Praktikumsverhältnisses.

3.3.2 Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen

 

(1) Praktikantinnen und Praktikanten haben nach § 26 i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant für das Praktikum bereit hält, dieses aber ausfällt.

 

(2) Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen besteht nach § 26 i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG, wenn die Praktikantin oder der Praktikant aus einem sonstigen, in ihrer oder seiner Person liegendem Grund unverschuldet nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen kann.

3.4 Sachbezüge

Besteht für die Praktikantin oder den Praktikanten ein Anspruch auf Vergütung nach § 17 Absatz 1 BBiG, können gewährte Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Verpflegung) nach § 17 Absatz 2 BBiG in Höhe der in § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Gleiches gi...

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