(1) Praktikantinnen und Praktikanten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a haben nach § 26 i. V. m. § 17 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat nach § 26 i. V. m. § 18 BBiG zu 30 Tagen gerechnet.

 

(2) Ein Anspruch auf Vergütung nach § 26 i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 1 BBiG kann ausscheiden, wenn die Praktikantin oder der Praktikant z. B. bei einem sehr kurzen Aufenthalt in der Dienststelle (weniger als ein Monat) oder bei passiven Besuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess keinen verwertbaren Beitrag zum Arbeitsergebnis leistet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge