Präambel

Praktika dienen dazu, unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen zu vermitteln. Praktikantinnen und Praktikanten sollen dabei auf den künftigen Beruf vorbereitet oder bei der Berufswahl unterstützt werden oder ihre Ausbildung durch Praxiserfahrungen vervollständigen können. Erfolgreiche Praktika sind ein Grundstock für das gesamte Berufsleben eines jeden jungen Menschen und sichern den Fachkräftebedarf der Zukunft. Sie dienen dazu, Potentiale zu erschließen und leistungsstarke junge Menschen für eine Ausbildung und einen späteren Berufsweg im öffentlichen Dienst zu gewinnen.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten,

  1. die ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten (Pflichtpraktikum) oder
  2. die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (freiwilliges Praktikum) oder
  3. die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis bei einer Bundesbehörde bestanden hat (freiwilliges Praktikum).

2. Dauer von Praktika

Praktika dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die einschlägigen Ausbildungsordnungen, schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmungen sehen eine längere Dauer vor.

3. Aufwandsentschädigung/Vergütung

3.1 Höhe der Aufwandsentschädigung/Vergütung

(1) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, kann auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zum Ausgleich einer bestehenden finanziellen Belastung eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, soll diese bis zum 31. Dezember in der Regel mindestens 300 Euro monatlich und ab dem 1. Januar 2024 mindestens 450 Euro monatlich (jeweils bezogen auf ein Vollzeitpraktikum) betragen.

(2) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 26 i.V. m. § 17 BBiG. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat nach § 26 i.V.m. § 18 BBiG zu 30 Tagen gerechnet.

3.2 Fortzahlung der Vergütung/Aufwandsentschädigung

3.2.1 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall

Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Praktikumsverhältnisses. Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe.

3.2.2 Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen

(1) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe c oder c absolvieren, haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt.

(2) Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen besteht ebenfalls, wenn die Praktikantin oder der Praktikant aus einem sonstigen, in ihrer oder seiner Person liegendem Grund unverschuldet nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen kann.

3.2.3 Fortzahlung der Aufwandsentschädigung

Erhalten Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, eine Aufwandsentschädigung, finden Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 entsprechend Anwendung.

3.3 Sachbezüge

Besteht für die Praktikantin oder den Praktikanten ein Anspruch auf Vergütung nach § 17 Absatz 1 BBiG, können gewährte Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Verpflegung) nach § 17 Absatz 2 BBiG in Höhe der in § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Praktikantenvergütung nach Ziffer 3.2 fortgezahlt wird.

3.4 Andere Geld- und Sachbezüge

Andere als die vorgenannten Geld- und Sachbezüge kommen nicht in Betracht (z. B. Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen).

4. Erstattung von Fahrtkosten und Kosten bei notwendigen Dienstreisen

(1) Für die erstmalige Anreise und letztmalige Abreise zu der Praktikantenstelle kann eine Fahrtkostenerstattung entsprechend der Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - gezahlt werden.

(2) Bei notwendigen Dienstreisen, die Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Veranlassung der Praktikumsstelle unternehmen, sind die entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten.

5. Erholungsurlaub

(1) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, haben in der Regel keinen Urlaubsanspruch.

(2) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz....

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