Anders als im Falle des Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags ist hier nicht Grundlage der BAT oder der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sondern § 9 KSchG und für die Fälle der außerordentlichen Kündigung § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG.

Während in den erstgenannten Fällen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zustande kommt, wenn beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen, kann das Gericht im Rahmen des § 9 KSchG auch gegen den Willen der anderen Prozesspartei das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen.

Da das KSchG aber nicht eine Beendigungsregelung ist, sondern von der Zielrichtung Bestandsschutz für den Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis erreichen will, ist die Auflösung durch Urteil an strenge Voraussetzungen geknüpft (BAG, Urt. v. 25.10.1989 - 2 AZR 633/88).

Sind diese nicht erfüllt, so scheidet zwar die Auflösung durch Urteil aus, aber die Möglichkeit der Parteien, im Wege des Vergleichs das Arbeitsverhältnis zu beenden, besteht dennoch.

Voraussetzungen sind:

  • Kündigungsschutzklage
  • Unwirksamkeit der Kündigung
  • Auflösungsantrag
  • Auflösungsgrund

20.1 Kündigungsschutzklage

§ 9 KSchG geht ganz selbstverständlich davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage erhoben ist. Der Ansatzpunkt ist der Kündigungsschutzprozess, in dessen Verlauf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz der Antrag auf Auflösung gestellt werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

20.2 Unwirksamkeit der Kündigung

1. Ordentliche Kündigung

Das Gericht kann dann durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn es feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss jedoch – zumindest auch (BAG, Urt. v. 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78) – auf der Sozialwidrigkeit beruhen (vgl. Allgemeiner Kündigungsschutz). Das heißt, dass im Falle einer Kündigung, die nur aufgrund Formfehlers, beispielsweise der fehlenden Vollmacht des Kündigenden oder der nicht bzw. nicht richtig erfolgten Beteiligung des Personalrates (Betriebsrates) unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis nicht durch Urteil aufgelöst werden kann.Für den Auflösungsantrag eines kirchlichen Arbeitgebers hat das BAG (Urt. v. 10.12.1992 - 2 AZR 271/92) entschieden, dass dieser nur dann zulässig ist, wenn die Kündigung nur nach § 1 KSchG sozialwidrig ist. Ist die Kündigung bereits aus anderen Gründen (z.B. wegen unterlassener Anhörung der Mitarbeitervertretung) unwirksam, ist dem Arbeitgeber die Stellung eines Auflösungsantrags verwehrt.

2. Außerordentliche Kündigung

Im Falle der außerordentlichen Kündigung erfolgt deren Prüfung nicht nach § 1 KSchG. Deren Rechtfertigung ist unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB bzw. § 54 BAT zu prüfen.

Hier ist also die Auflösung durch Urteil dann möglich, wenn sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweist, weil kein wichtiger Grund vorliegt.

Zu beachten ist, dass nur der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Auflösungsantrag zu stellen.

3. Änderungskündigung

Hier erfolgt die Prüfung wie bei der ordentlichen Kündigung.

Sollte der seltene Fall der außerordentlichen Änderungskündigung vorliegen, so würden die zur außerordentlichen Kündigung aufgezeigten Grundsätze gelten.

Wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, so ist der Auflösungsantrag unzulässig (LAG München, Urt. v. 29.10.1987 - 6 Sa 816/86). Der Grund liegt darin, dass die Rechtsfolgen bereits geklärt sind. Der Arbeitnehmer hat durch die Annahme unter Vorbehalt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter veränderten Bedingungen bereits für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung zugestimmt. Dann kann aber im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung kaum unzumutbar sein.

20.3 Auflösungsantrag

1. des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann sowohl im Falle der ordentlichen Kündigung nach § 9 KSchG wie auch im Falle der außerordentlichen Kündigung nach § 13 KSchG den Auflösungsantrag stellen.

Diese Erweiterung der Rechte des Arbeitnehmers, die auch im Falle eines Arbeitnehmers in leitender Funktion gilt (LAG Hamm, Urt. v. 24.11.1988 - 17 SA 518/88) ist nicht verfassungswidrig. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da der soziale Status des Arbeitnehmers im Falle der außerordentlichen Kündigung erheblich stärker betroffen wird, als im Falle der ordentlichen Kündigung. (LAG Hamm, Urt. v. 18.10.1990 - 17 SA 600/90)

2. des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann nur im Falle der unwirksamen ordentlichen Kündigung einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Ansonsten bleibt ihm nur die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein entsprechend verlockendes Abfindungsangebot zu unterbreiten, damit dieser einen Vergleich schließt.

20.4 Auflösungsgrund

Allein der Antrag einer der dazu Berechtigten genügt nicht, um durch Urteil das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es bedarf eines Auflösungsgrunds.

Der Auflösungsgrund des Arbeitnehmers muss darin liegen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Umstand, dass eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen wurde, reicht dafür nicht aus. Es muss sich vielmehr um Gründe handeln, die der Arbei...

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