Anders als im Fall des Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags ist hier nicht Grundlage der TVöD oder der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sondern § 9 KSchG und für die Fälle der außerordentlichen Kündigung § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG.

Während in den erstgenannten Fällen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zustande kommt, wenn beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zustimmen, kann das Gericht im Rahmen des § 9 KSchG auch gegen den Willen der anderen Prozesspartei das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen.

Da das KSchG aber nicht eine Beendigungsregelung ist, sondern von der Zielrichtung Bestandsschutz für den Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis erreichen will, ist die Auflösung durch Urteil an strenge Voraussetzungen geknüpft.[1]

Sind diese nicht erfüllt, so scheidet zwar die Auflösung durch Urteil aus, aber die Möglichkeit der Parteien, im Wege des Vergleichs das Arbeitsverhältnis zu beenden, besteht dennoch.

Voraussetzungen sind:

  • Kündigungsschutzklage
  • Unwirksamkeit der Kündigung
  • Auflösungsantrag
  • Auflösungsgrund

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